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[posting]38355347[/posting]Deine Frage beantwortet § 3a UStG (deutsches Umsatzsteuergesetz in der alten Fassung bis 31.12.2009 gültig, ab 01.01.2010 neue Fassung mit teilweise Systemwechsel)

Bei der Lotterievermittlung handelt es sich um eine sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts und die wird dort besteuert, wo sich der Ort der sonstigen Leistung gemäß § 3a UStG befindet.

Ab 2010 gibt es im B2B-Bereich einen Systemwechsel hin zum Empfängerortprinzip. Eine sonstige Leistung, die an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird dann vorbehaltlich bestimmter Ausnahmeregelungen an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger ein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG n. F.). Wird die Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebstätte maßgebend. Wichtig: Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer eine USt-IdNr., kann dieser davon ausgehen, dass die Leistung für dessen unternehmerischen Bereich bezogen wird.
Bei einem im Drittland ansässigen Leistungsempfänger könnte sich der Nachweis der Unternehmereigenschaft als problematisch erweisen.
Nach § 3a Abs. 2 S. 3 UStG n. F. werden nichtunternehmerisch tätige juristische Personen für die Bestimmung des Leistungsorts einem Unternehmer gleichgesetzt, sofern ihnen eine USt-IdNr. erteilt worden ist. Faktisch bestätigt dies dem leistenden Unternehmer, dass sein Gegenüber für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst ist.

Im B2C-Bereich ist das Unternehmensortprinzip maßgebend (hier bei Lotterien einschlägig).
Werden ab 2010 sonstige Leistungen an Nichtunternehmer erbracht, bleibt es grundsätzlich dabei, dass die Leistung an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der (leistende) Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG n. F.). Wird die sonstige Leistung von einer Betriebstätte ausgeführt, gilt die Betriebstätte als Ort der sonstigen Leistung.

Eine Vermittlungsleistung wird dort ausgeführt, wo der vermittelte Umsatz besteuert wird.


Was bedeutet das nun für die Lotterievermittlung:

Leistungsempfänger ist wohl immer eine Privatperson z.B. ein Lottospieler in Deutschland oder der Schweiz.

Leistender Unternehmer ist beim deutschen Lotto die deutsche Lottogesellschaft, bei italienischen Lotto die italienische Lottogesellschaft usw.

Vermittler ist z.B. Tipp24 oder Jaxx mit einer Betreibergesellschaft im Ausland (z.B. England oder Malta).

Demnach gilt für Zeiträume bis 31.12.2009 und auch ab 2010, dass die Leistung (Lotto) an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der leistende Unternehmer (z.B. deutsche Lottogesellschaft) sein Unternehmen betreibt, also im Fall des deutschen Lottos in Deutschland. Damit gilt auch die Vermittlungsleistung beim deutschen Lotto als in Deutschland ausgeführt.

Das bedeutet m.E., dass das Urteil Relevanz in Bezug auf das deutsche Lotto haben könnte.

Bei Lottospielen im anderen EU-Ländern wäre auch eine Besteuerung denkbar, da das Umsatzsteuerrecht in der EU weitgehend harmonisiert ist. Das letzte Wort hätte hier aber nicht der BFH sondern der EuGH.

mfl :)
 
aus der Diskussion: JAXX 2009 - Expansion in liberalisierte Glückspielmärkte
Autor (Datum des Eintrages): monacofranzelebt  (10.11.09 14:16:51)
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