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[posting]38399126[/posting]Ob und wie eine Instandhaltungsrücklage gebildet wird, ergibt sich nicht durch das Handeln eines Verwalters, sondern bestimmt sich durch rechtliche Reglementierungen wie die Teilungserklärung bzw. Beschlußfassung(en) in der Eigentümerversammlung.

Wenn für einen TG-Stellplatz keine Instandhaltungsrücklage gebildet wurde, dann würde ich dies als Käufer kaufpreismindernd berücksichtigen. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen fragen bei ihrem Anfall nicht danach, wie sie finanziert werden - ggf. eben per Sonderumlage. Wenn eine Sonderumlage anfällt, würde ich sie dann aus der Kaufpreisersparnis aufbringen. Somit ein Nullsummenspiel. Vielleicht besteht auch aktuell lediglich deswegen keine Instandhaltungsrücklage, weil sie in zweckgerechter Verwendung der laufenden Instandhaltung gedient hat. Dann wäre die Erzielung einer Kaufpreisminderung in obiger Argumentation eher unwahrscheinlich.

Es ist nicht verboten, (verallgemeinert) ein Objekt ohne Instandhaltungsrücklage anzubieten. Sonst wären einige Objekte unverkäuflich, die über keine Instandhaltungsrücklage verfügen - was nicht sein darf.

Eine Aufteilung von Wohnung und TG ist ebenfalls durch die Eigentümergemeinschaft zu beschließen.

Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.

Gruß

Silberpfeil
 
aus der Diskussion: gesammelte Rücklage für Whg und TG rechtens?!
Autor (Datum des Eintrages): Silberpfeil1  (17.11.09 09:04:17)
Beitrag: 2 von 5 (ID:38400216)
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