KWAG Pressemitteilung vom 17.11.09 bezgl. Ausschüttungsrückforderungen. Kernaussage: Voraussetzung für Darlehensrückzahlungsansprüche ist das Zustandekommen eines wirksam geschlossenen Darlehensvertrages nach § 488 BGB. Die Formulierung in einigen Dr. Peters Gesellschaftsverträgen "ist keinesfalls geeignet, einen Darlehensrückzahlungsanspruch zu begründen". aufstieg |
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aus der Diskussion: | Schiffsbeteiligungen, die nachschiessen müssen ... |
Autor (Datum des Eintrages): | aufstieg (10.12.09 21:30:37) |
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