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KWAG Pressemitteilung vom 17.11.09 bezgl. Ausschüttungsrückforderungen. Kernaussage: Voraussetzung für Darlehensrückzahlungsansprüche ist das Zustandekommen eines wirksam geschlossenen Darlehensvertrages nach § 488 BGB. Die Formulierung in einigen Dr. Peters Gesellschaftsverträgen "ist keinesfalls geeignet, einen Darlehensrückzahlungsanspruch zu begründen".

aufstieg
 
aus der Diskussion: Schiffsbeteiligungen, die nachschiessen müssen ...
Autor (Datum des Eintrages): aufstieg  (10.12.09 21:30:37)
Beitrag: 32 von 45 (ID:38547378)
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