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[posting]38564943[/posting]Mit Re-Split hast Du natürlich recht ;)

Hier die Antwort:

Die Durchführung einer Aktienzusammenlegung muss in der Hauptversammlung beschlossen werden. Zum einen ist eine Aktienzusammenlegung psychologischer Natur, da sich an den Beteilungsverhältnissen und dem Gesamtwert der Aktiengesellschaft nichts ändert. Die Aktie verteuert sich im Börsenpreis, ohne dass sich das Eigenkapital der Gesellschaft ändert.

Zum anderen gibt es triftige Gründe die eine Aktienzusammenlegung erforderlich machen: Wenn die Aktien eines Unternehmens zu sehr niedrigen Börsenkursen, genauer gesagt unter dem Nennwert der Aktien, gehandelt werden (sog. Penny-Stocks), ist es nach dem deutschen Aktiengesetz untersagt neue Aktien zu emittieren (da neue nicht unter dem Nennwert der alten Aktien ausgegeben werden dürfen)[1].

Die Vereinheitlichung von Vorzugs- und Stammaktien zu einer einzigen Aktienkategorie Stammaktien kann ebenfalls in Form der Aktienzusammenlegung erfolgen. Alternativ können die Vorzugsaktien auch in Stammaktien umgewandelt werden, wobei hierbei eine meist relative Umrechnung erfolgt um die Gleichwertigkeit von Vorzügen und Stämmen herzustellen.
Technische Durchführung [Bearbeiten]

In der technischen Durchführung werden bei Nennbetragsaktien die bisherigen Aktien eingezogen und durch Aktien mit einem höheren Nennwert aber gleicher WKN bzw. ISIN ersetzt. Bei Stückaktien wird hingegen lediglich die Satzung der Aktiengesellschaft entsprechend angepasst und die Zahl der Aktien in den Depots der Aktionäre verringert.
 
aus der Diskussion: GEELY AUTOMOBILE - noch hat es keiner gemerkt
Autor (Datum des Eintrages): Beans01  (14.12.09 18:33:50)
Beitrag: 2,082 von 20,496 (ID:38564981)
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