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Das Sondertilgungsinstrument bei einem Bauspardarlehen sollte meines Erachtens nicht überbewertet werden. Eine gewisse Vorausplanung und Planbarkeit von Einnahmen und Ausgaben vorausgesetzt, kann ich bei einem Annuitätendarlehen mit Sondertilgungsrecht von 10 Prozent pro Kalenderjahr in der Spitze knapp ein Drittel des Ursprungsdarlehensbetrags innerhalb eines Jahres tilgen. Die Wahrscheinlichkeit eines unerwarteten Zuflusses in voller Darlehenshöhe sollte in der Planung als eher gering berücksichtigt werden.

Beispiel: Im Oktober 00 erhalte ich Kenntnis über einen im Januar 01 mit Gewißheit eingehenden größeren Geldbetrag, der für die Darlehenstilgung eingesetzt werden kann. Dann tilge ich zum 30.12.00, 02.01.01 und 02.01.02 jeweils in voller Höhe des Sondertilgungsrechts - in Summe also 3 x 10 Prozent.

Auch wurde eingangs von einer Bauabsicht innerhalb von 5 Jahren gesprochen. Innerhalb von bis zu 5 Jahren bieten Finanzdienstleister im Rahmen von Aktionen immer wieder Darlehen an, ohne dafür einen Zinsaufschlag einzupreisen. Ob dies lediglich für Darlehensnehmer gilt, die umfinanzieren möchten, müßte noch untersucht werden.

Wenn ich aktuell finanzieren müßte, würde ich über eine lange Zinsfestschreibung ohne variablen Finanzierungsbaustein nachdenken. So bekomme ich heute Zinsbindungszeiträume von bis zu 25, ja sogar 30 Jahren mit Zinssätzen von unter 5 Prozent p. a. Mit entsprechender Tilgungsvereinbarung (ordentlich und außerordentlich) müßte ich so - selbst bei relativ wenig Eigenkapitalanteil - eine Vollfinanzierung zu Konditionen realisieren können, mit denen eine BSK nicht mithalten kann. Hierbei unterstelle ich, daß bei dem Annuitätendarlehen aufgrund der hohen Konkurrenz keine Gebühren anfallen, hingegen bei der BSK Abschlußgebühren, ggf. zzgl. Darlehensgebühren sowie Finanzierungsnebenkosten.

Ein Gespräch bei einem BSK-Vertreter kann sicherlich erste Informationen liefern. Verbindlich ist letztendlich aber allein das Vertragswerk (von in der Regel wenigen kleingedruckten Seiten). Hier stehen verbindlich die Voraussetzungen für eine Zuteilung, insbesondere die Ermittlung der Bewertungszahl und Konstellationen in denen die BSK nicht leisten muß bzw. sich einen ggf. zeitlich unbefristeten Leistungsaufschub erlauben darf.

Gruß

Silberpfeil
 
aus der Diskussion: Bausparvertrag geeignetes Mittel zur Immobilienfinanzierung
Autor (Datum des Eintrages): Silberpfeil1  (30.12.09 07:53:02)
Beitrag: 25 von 34 (ID:38645141)
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