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[posting]38809788[/posting]Im Netz gefunden:

Gültige Renovierungsklauseln

Typische Schönheitsrenovierungen, die dem Mieter aufgebrummt werden können, sind Malerarbeiten: Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern und Rohren, Innentüren, Außentüren- und Fenstern (von innen), gegebenenfalls auch Tapezieren. Gültig sind Renovierungsklauseln, wenn erstens die Fristen angemessen lang sind (alle drei Jahre: Küche, Bad, Dusche; alle fünf Jahre: Wohn- und Schlafräume, Diele, Toiletten; alle sieben Jahre: alle anderen Räume) und zweitens die Renovierungsklauseln nicht starr sind (Renovierung nur dann, wenn erforderlich). Außerdem dürfen dem Mieter nur bestimmte Arbeiten aufgebürdet werden (Malerarbeiten).

1,5 Jahre anrechnen? Würde bedeuten, dass es eine starre Klausel ist und somit ungültig.

Ehrlich gesagt, mir reicht´s wenn die Mietsache allgemein in Ordnung gehalten wird und renoviert wird, wenn´s eben erforderlich ist.

Gruß
 
aus der Diskussion: Wohnung streichen gegen Küche ???
Autor (Datum des Eintrages): ZAHLENDREHER  (26.01.10 09:34:30)
Beitrag: 2 von 6 (ID:38810746)
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