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[posting]39028747[/posting]Wurde zwar schon oft gesagt, aber für dich gerne nochmals:

Es handelt sich nicht um Helerware, weil es kein Diebesgut gibt.
Diebesgut kann nur eine Sache sein. Datendiebstall gibt es in Deutschland nicht.

Eine Strafbarkeit bei der Auswertung der Daten ist also keine gegeben. Es sei denn jemand erhebt Anspruch auf Urheberrecht.
Dann wäre es eine Urheberrechtsverletzung.
Dann wird aber ein Gericht den Anspruch auf Urheberrecht abschlägig bewerten, weil blose Daten keine Schöpfungstiefe haben.

Im übrigen sind Informanten in der Strafverfolgung ganz gang und gäbe. Und Belohnungen für sachdienliche Hinweise sind auch normal.

Fakt ist, die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat Mitte des Monats die Strafanzeige des Anwaltes nicht weiter verfolgt, weil noch keine Entscheidung gefällt war. Diese ist jetzt gefällt. Wie geht es also weiter?
 
aus der Diskussion: Mappus : Ermittelt jetzt die Staatsanwaltschaft wegen Verstoss gegen §258 StGB?
Autor (Datum des Eintrages): Bodenseemann  (28.02.10 23:53:38)
Beitrag: 6 von 10 (ID:39029787)
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