Fenster schließen  |  Fenster drucken

1.Rep war ein Scherz, ein kleiner Scherz.Humor
hast du anscheinend am Seminareingang abgegeben ;c)


2."dies noch:

§ 81a StPO Verfassungskonforme Auslegung der Norm auf Tatbestands, als auch auf Rechtsfolgenseite!
Schon mal gehört?"

Das obiter dictum aus Karlsruhe zur Brechmittelvergabe
gelesen ?

So von wegen zwangsweises Magenauspumpen vs. Brechmittel

Außerdem sage ich:Wenn das Hauptproblem einer Norm
in seiner Existenz selbst liegt, juckt mich eine
verfasssungskonforme AUSLEGUNG zunächst nur peripher, Herr Kollege.


3.Prostitution

Nachmal für kleine Juristen:

1.Problemkreis

Der Staat geht zwangsweise gegen einen Menschen vor(--->Knast)

2.Problemkreis

Wie weit reicht die Schutzpflicht des Staates bezüglich des
Verhaltens der Person SELBST.(---> Prosituierte macht sich
SELBST zum Objekt)



2 Problemkreise, 2 mögliche Antworten--->Vergleich ist hier fehl am Platze



4.BVerfG:

Steht nicht ÜBER der Verfasssung.Nur nochmal zur Klarstellung,
und Karlsruhe muß auch eines beachten:

Art.1 I GG will nach dem Willen des Gesetzgebers folgendes
bewirken

---> erst kommt der einzelne, dann die Gemeinschaft

(Daran kommt auch J.L. nicht vorbei LOL.)

---> Einzelne muß seine Subjektsqualität behalten

---> lebenslanges Wegsperren(ohne Grund)verhindert dies aber

Wenn ein Grund vorliegt, ist er nicht reines Objekt. Alles klar ?


mfg N.N.
 
aus der Diskussion: Auch ein Massenmörder steht unter dem Schutz der Menschenwürde
Autor (Datum des Eintrages): nihilnovum  (10.07.01 19:42:34)
Beitrag: 72 von 75 (ID:3928835)
Alle Angaben ohne Gewähr © wallstreetONLINE