1.Rep war ein Scherz, ein kleiner Scherz.Humor hast du anscheinend am Seminareingang abgegeben ;c) 2."dies noch: § 81a StPO Verfassungskonforme Auslegung der Norm auf Tatbestands, als auch auf Rechtsfolgenseite! Schon mal gehört?" Das obiter dictum aus Karlsruhe zur Brechmittelvergabe gelesen ? So von wegen zwangsweises Magenauspumpen vs. Brechmittel Außerdem sage ich:Wenn das Hauptproblem einer Norm in seiner Existenz selbst liegt, juckt mich eine verfasssungskonforme AUSLEGUNG zunächst nur peripher, Herr Kollege. 3.Prostitution Nachmal für kleine Juristen: 1.Problemkreis Der Staat geht zwangsweise gegen einen Menschen vor(--->Knast) 2.Problemkreis Wie weit reicht die Schutzpflicht des Staates bezüglich des Verhaltens der Person SELBST.(---> Prosituierte macht sich SELBST zum Objekt) 2 Problemkreise, 2 mögliche Antworten--->Vergleich ist hier fehl am Platze 4.BVerfG: Steht nicht ÜBER der Verfasssung.Nur nochmal zur Klarstellung, und Karlsruhe muß auch eines beachten: Art.1 I GG will nach dem Willen des Gesetzgebers folgendes bewirken ---> erst kommt der einzelne, dann die Gemeinschaft (Daran kommt auch J.L. nicht vorbei LOL.) ---> Einzelne muß seine Subjektsqualität behalten ---> lebenslanges Wegsperren(ohne Grund)verhindert dies aber Wenn ein Grund vorliegt, ist er nicht reines Objekt. Alles klar ? mfg N.N. |
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aus der Diskussion: | Auch ein Massenmörder steht unter dem Schutz der Menschenwürde |
Autor (Datum des Eintrages): | nihilnovum (10.07.01 19:42:34) |
Beitrag: | 72 von 75 (ID:3928835) |
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