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LG Hamburg: Haftung für Links auf Webpages wegen Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie Ehrverletzung

Das Landgericht stellt in seinem Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - fest,
daß "der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der
diesem dadurch entstanden ist und noch entsteht, daß der Beklagte ... einen
Hinweis (sog. Link) auf die mit diesem Urteil verbundene Webseite
eingerichtet hat."

Im Tatbestand heißt es u.a.:

"Der Beklagte ließ, nachdem ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien
vorangegangen war, auf seiner Internet-Homepage ... Links auf im Internet
vorhandene Informationen über den Kläger aufnehmen ...

Der Kläger hält diese `Berichterstattung` für sittenwidrig und sieht sein
allgemeines Persönlichkeitsrecht als verletzt an. Der Beklagte hafte, da er
sich durch den Verweis auf die Webpage ... die dortigen Ausführungen zu
eigen gemacht habe."

In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.:

"Die Klage ist begründet aus § 823 I, II BGB i.V.m. §§ 186 StGB, 824 BGB
wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der Ehre des
Klägers.

Der Beklagte hat dadurch, daß er einen sog. Link auf die Webpage ... in
seiner Homepage aufgenommen hat, die ... ehrverletzenden sowie
beleidigenden Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen zu
seinen eigenen gemacht.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts wie auch wohl des Beklagten,
denn er hat die Unterlassungserklärung abgegeben, überschreitet der Text ...
an mehreren Stellen die von Art. 5 GG geschützte Meinungsfreiheit, in dem die
durch Güterabwägung zu ermittelnde Grenze zum Ehr- und
Persönlichkeitsrechtsschutz nicht eingehalten ist.

Wie in der Entscheidung des BGH vom 30.01.1996, NJW 96, 1131 ff.
ausgeführt, kann das Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen
aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung dann eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn derjenige, der die
Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert. Eine solche
ausreichende Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht dadurch
vorgenommen, daß er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors
verweist. Dies ist keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht
verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung.

Auch von einem nach Meinung des Beklagten dank seiner Recherchen über
den Kläger aufgestellten Zusammenschau von über den Kläger erfolgten
Publikationen im Sinne der zitierten BGH-Entscheidung vorliegenden Markt
der Meinungen, der etwa die Aufnahme des Links legitimieren könnte, kann
nicht die Rede sein. Es geht dem Beklagten nicht darum, wie aber in der
zitierten Entscheidung des BGH der Fall, ein Kaleidoskop von Behauptungen
in einer die Öffentlichkeit berührenden Angelegenheit möglichst umfassend in
alle möglichen Richtungen vertiefend wiederzugeben, um der
Wahrheitsfindung nachzuhelfen. Der Beklagte hat vielmehr hier eine
Zusammenschau ehrverletzender Artikel über den Kläger erstellt. Die auf der
Webpage ... enthaltenen ehrverletzenden Behauptungen sind darüber hinaus
so schwerwiegend und nachhaltig, daß der Beklagte vom Grunde her nicht
allein zur Abdeckung des materiellen, sondern auch des immateriellen
Schadens verpflichtet ist."
 
aus der Diskussion: Hannelore Kohl: mein Mitleid mit Helmut schwindet - es war auch Depression
Autor (Datum des Eintrages): raila  (12.07.01 21:21:57)
Beitrag: 96 von 109 (ID:3953306)
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