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[posting]39674293[/posting]"dass die Polizei ganz einfach das Recht haben muss, jeden Verdächtigen zu durchsuchen"

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil klargestellt, daß zu unterscheiden ist zwischen einem einfachen oder allgemeinen Verdacht (der nicht zur Durchsuchung berechtigt) und einem konkreten Verdacht. Für einen konkreten Verdacht sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche (und nicht nur vermutete) Anhaltspunkte erforderlich. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen ohne hinreichende Tatsachengrundlage reichen hierzu nicht aus.
Niemand muß es hinnehmen, ohne daß er Anlaß für so einen begründeten Verdacht gegeben hat, von der Polizei in der Öffentlichkeit in einer Weise behandelt zu werden, die geeignet ist, ihn in den Augen anderer als eventuell gefährlich erscheinen zu lassen.
 
aus der Diskussion: Deutschland - ein Rechtsstaat ...?
Autor (Datum des Eintrages): Borealis  (13.06.10 12:22:43)
Beitrag: 126 von 298 (ID:39674695)
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