Fenster schließen  |  Fenster drucken

Ab welcher Betriebsgröße beziehungsweise Zahl der Entlassungen besteht Anzeigepflicht? Welche Betriebe sind von der Anzeigepflicht ausgenommen?

Allgemeine Hinweise
Anzeigepflicht
Ausnahmen von der Anzeigepflicht
Entlassungssperre
Allgemeine Hinweise
Die §§ 17-25 des Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regeln den besonderen Kündigungsschutz bei Entlassungen einer größeren Zahl von Arbeitnehmern.

Ziel des Dritten Abschnittes des KSchG ist es,

•arbeitsmarktpolitische Auswirkungen von „Massenentlassungen" zu mildern,
•die Agenturen für Arbeit in die Lage zu versetzen, die wirtschaftlichen und sozialen Fragen der „Massenentlassungen" rechtzeitig zu erkennen,
•den Agenturen für Arbeit die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig arbeitsmarktpolitische Instrumente einzusetzen.
Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das KSchG das Zusammenwirken aller Beteiligten - des Arbeitgebers, des Betriebsrates und der Bundesagentur für Arbeit - vor.

zum Seitenanfang

Anzeigepflicht
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der zuständigen Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er innerhalb von 30 Kalendertagen Arbeitnehmer entlässt. Dabei gilt für bestimmte Betriebsgrößen jeweils eine bestimmte Mindestzahl der Entlassungen als Voraussetzung für die Anzeigepflicht:

In Betrieben mit in der Regel Zahl der Entlassungen
21 bis 59 Arbeitnehmern mindestens 6 Arbeitnehmer
60 bis 250 Arbeitnehmern mindestens 10

v. H.
der Arbeitnehmer

251 bis 499 Arbeitnehmern mindestens 26 Arbeitnehmer
500 und mehr Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer

Beachten Sie bitte die neue Rechtsprechung:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Ereignis ist, das als Entlassung gilt. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er eine anzeigepflichtige Kündigung erklärt. Die Kündigung kann unmittelbar nach Eingang der wirksamen Anzeige bei der Agentur für Arbeit ausgesprochen werden.
Das Merkblatt und die Vordrucke werden z. Z. der neuen Rechtsprechung angepasst.

Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten – zweckmäßigerweise mit dem bei der Agentur für Arbeit erhältlichen Vordruck „KSchG 2" und „KSchG" 2a" und KSchG 3. Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss dessen Stellungnahme beigefügt werden. Die Vordrucke finden Sie in der Anlage.

zum Seitenanfang

Ausnahmen von der Anzeigepflicht
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind:

•Kleinbetriebe mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern,
•öffentliche Verwaltungen und öffentliche Betriebe, soweit sie nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen,
•Seeschiffe und ihre Besatzung,
•Saison- und Kampagnebetriebe, bei Entlassungen, die durch die Eigenart dieser Betriebe bedingt sind.
Dazu zählen nicht Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gefördert wird.

zum Seitenanfang

Entlassungssperre
Entlassungen, die anzuzeigen sind, werden grundsätzlich erst rechtswirksam, wenn nach Eingang der wirksam erstatteten Anzeige bei der Agentur für Arbeit ein Monat abgelaufen ist.
Die Entlassungssperre kann auf Antrag abgekürzt werden, höchstens bis zum Tage des Eingangs der Anzeige. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Einhaltung der einmonatigen Entlassungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist oder die betroffenen Arbeitnehmer Anschlussarbeitsplätze erhalten.
Die Entlassungssperre kann bis auf zwei Monate verlängert werden, wenn zum Beispiel die Bemühungen zur Wiedereingliederung der betroffenen Arbeitnehmer nach Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb angehört, voraussichtlich einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen werden.

Beachten Sie bitte die neue Rechtsprechung:

Aufgrund des Urteils des EuGH ist die Regelung zur so genannten „Freifrist" in § 18 Abs. 4 KSchG künftig ohne Anwendungsbereich. Bei Kündigungsfristen, die die Dauer von Entlassungssperre und Freifrist übersteigen, ist deshalb keine erneute Anzeige bei der Agentur für Arbeit erforderlich.

Bei weiteren Fragen zu anzeigepflichtigen Entlassungen wenden Sie sich bitte an Ihre Agentur für Arbeit.
 
aus der Diskussion: Wo steht Medigene in einem Jahr??
Autor (Datum des Eintrages): goci  (30.09.10 09:00:35)
Beitrag: 36,522 von 36,742 (ID:40237183)
Alle Angaben ohne Gewähr © wallstreetONLINE