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[posting]40248820[/posting]Ich bin mir nicht sicher, ob die Überbezugsaktien einfach einem anderen Investor angeboten werden dürfen:

Während ein Teilausschluss von Bezugsrechten bereits im AktG von 1861 vorgesehen war[5], ist dieser Teilausschluss, der z.B. einen großen Aktionär nicht ausschließt, alle anderen jedoch schon, nach heutiger Rechtsprechung eher problematisch[6]. Dies wird besonders unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Aktionäre so gesehen, während früher die Meinung vorherrschte, dass dies ein genereller Bezugsrechtsausschluss sei, mit der Besonderheit, dass die dritte Partei, der die jungen Aktien zugeteilt werden, bereits Aktionär ist.

Die Schweiz ist eines der wenigen Länder, die - anders als z. B. Deutschland - einen Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen von geringem prozentualen Anteil am Stammkapital nicht vorsehen, siehe Schweizer Obligationenrecht.

Ein Bezugsrechtausschluss ist in der Schweiz lediglich möglich, wenn wichtige Gründe, wie z. B. eine Übernahme von anderen Unternehmen, dies unbedingt erforderlich machen[7]. Genau wie bei der Genehmigung einer Kapitalerhöhung von Stammaktien muss auch eine eventuelle Einschränkung oder komplette Aufhebung des Bezugsrechts von mindestens 2/3 der anwesenden Aktionäre auf einer ordentlichen Generalversammlung beschlossen werden[8].

http://de.wikipedia.org/wiki/Bezugsrecht
 
aus der Diskussion: IQ POWER - Der neue Global Player ist nicht mehr aufzuhalten!
Autor (Datum des Eintrages): Leslie007  (01.10.10 14:57:09)
Beitrag: 62 von 598 (ID:40248892)
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