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@Oliver H.

Interessant wäre es mal, die Gesetzesstellen mitzuteilen, wo das bzgl.der Überschreitung der Fristen der HV steht.
Nach meinem Kenntnisstand stellt eine (§§ 175, 243 ff AktG) zu spät abgehaltene HV einen Grund für eine Anfechtungsklage dar, Grundlagen dabei sind die HV-Beschlüsse und daß man Aktionär ist. Also bitte nenne die Paragraphen...
Für einen Produktionsbeginn sind 1 Mio.€ peanuts und wenn man dann noch die Schulden heranzieht. Ob jetzt 15 Mio. Aktien oder 16 Mio. Aktien oder 19,5 Mio.Aktien, also die angesprochene Verwässerung Deinerseits, könnte ich mir vorstellen, daß 4,5 Mio.statt der jetzt mind.1 Mio. geflossenen € wesentlich mehr bewirkt hätten, auch hinsichtlich des Aktienkurses. Verwundert hat es mich auch, daß die lieben Mitunternehmer so lapidar von der Verwässerung ihres Kapitals per ad hoc in Kenntnis gesetzt wurden und nicht noch ein erklärender Aktionärsbrief bzw. ein Angebot stattgefunden hat...

@Pro0815
1.Gesetzesstellen nachlesen... IV nimmt erst am 25.8.2001 Stellung, wie es weitergeht (innert 3 Monaten ab der Eröffnung der Insolvenz)...
2.IV hat keinen Einfluss auf die Publizitätspflichten eines
Unternehmens.
3.Investor wird auch nur erst mal mind.1 Mio.€ investieren, wenn die personellen/strukturellen Rahmenbedingungen schon so sind, wie er sich es vorstellt... Ins Blaue und auf gut Glück gemäss Deiner Logik erst mal 1 Mio.reinstecken und dann schauen, ob die HV das bringt, was man sich vorstellt (vielleicht aber auch nicht!) kann ich mir nicht vorstellen...
 
aus der Diskussion: MBX - Kapitalerhöhung - und was nun ?
Autor (Datum des Eintrages): schachfrucht  (01.08.01 11:08:09)
Beitrag: 19 von 87 (ID:4099871)
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