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@ Schachfrucht

Die Nichteinberufung der HV innerhalb der ersten acht Monate nach Ende des Geschäftsjahres hat keine unmittelbaren Rechtsfolgen. Die Hauptversammlung kann auch noch später rechtswirksam beschließen. Die verspätete Einberufung ist kein Anfechtungsgrund. Im Einzelfall kann eine Fristüberschreitung vertretbar sein.
 
aus der Diskussion: MBX - Kapitalerhöhung - und was nun ?
Autor (Datum des Eintrages): pfiffig  (01.08.01 11:29:28)
Beitrag: 20 von 87 (ID:4100099)
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