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@BaBernd

Der Gesetzgeber hat meines Wissen nach für bestimmte Fällen den sog. "Taschengeldparagraphen" eingerichtet, den ich hier im Wortlaut wiedergebe:

§ 110 BGB

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Ich glaube nicht, dass ein Jugendlicher irgendeinen "Schaden" anrichtet, wenn er seine ersten Gehversuche an den Börsen unternimmt, wenn man einmal vom eingesetzten Kapital absieht. Aber das sollte ja eigentlich mein Problem sein. Insofern hinkt der Vergleich von "OOOOA" gewaltig.

Cybertechdotcom
 
aus der Diskussion: Wertpapiergeschäfte bei Minderjährigen
Autor (Datum des Eintrages): cybertechdotcom  (03.08.01 12:55:37)
Beitrag: 9 von 16 (ID:4120924)
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