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ISRA VISION PARSYTEC AG
Aachen
WKN: A0JQ4J

ISIN: DE 000A0JQ4J9
Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit herzlich zu der am
Dienstag, 25. Oktober 2011 um 10.30 Uhr (MESZ)
in den Räumen der
ISRA VISION PARSYTEC AG,
Auf der Hüls 183 in 52068 Aachen
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.


Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr zum 30. September 2009 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2009 (HGB), des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2008/2009.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 AktG am 15. März 2010 gebilligt und damit den Jahresabschluss festgestellt. Deshalb ist eine Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nicht erforderlich. Jahresabschluss, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Bericht des Aufsichtsrats sind vielmehr der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2008/2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2008/2009 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 2.416.454,92 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.

3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008/2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008/2009 Entlastung zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2008/2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2008/2009 Entlastung zu erteilen.

5. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr zum 30. September 2010 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2010 (HGB), des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009/2010.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 AktG am 21. März 2011 gebilligt und damit den Jahresabschluss festgestellt. Deshalb ist eine Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nicht erforderlich. Jahresabschluss, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Bericht des Aufsichtsrats sind vielmehr der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf.

6. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2009/2010

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2009/2010 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 2.775.672,80 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.

7. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009/2010

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009/2010 Entlastung zu erteilen.

8. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009/2010

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009/2010 Entlastung zu erteilen.


WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG:

Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 18. Oktober 2011 bei der Gesellschaft unter der Adresse

ISRA VISION PARSYTEC AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg
4027 H/ Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
D-70173 Stuttgart

oder per Fax an
Faxnr: 0711/ 127 79264

oder per E-Mail an

HV-Anmeldung@LBBW.de

angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.

Über den Anteilsbesitz, der die vorstehend genannte Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts begründet, ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 der Satzung ein in deutscher oder englischer Sprache verfasster Nachweis in Textform zu erbringen. Bei Aktien, die girosammelverwahrt werden, reicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung eine in Textform gehaltene Bescheinigung des depotführenden Instituts aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 der Satzung auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf den Beginn (0:00 Uhr MESZ) des 4. Oktober 2011, beziehen und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 18. Oktober 2011 unter der für die Anmeldung genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen.

Bedeutung des Nachweises der Berechtigung

Gemäß § 123 Abs. 3 Satz 6 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Um die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erlangen, ist es mithin erforderlich, dass die Aktien zu Beginn des 4. Oktober 2011, so genannter Nachweisstichtag, gehalten werden. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit im Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußert haben. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung. Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die Aktionäre nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien.

Eintrittskarten

Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt, die ihnen als Ausweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts dienen. Wir bitten, zur Erleichterung der Abwicklung die Eintrittskarte vorzulegen.

Hinweise für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. eine depotführende Bank, eine Vereinigung von Aktionären oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes, so wie unter "Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts" beschrieben, erforderlich.

Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen, Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten geschäftsmäßig handelnden Person oder Vereinigung erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Wir weisen diesbezüglich darauf hin, dass § 20 Abs. 2 Satz 2 der Satzung zu keiner über die Notwendigkeit der gesetzlich vorgesehenen Textform hinausgehenden Beschränkung bezüglich der zulässigen Vollmachtsformen führt.

Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass einem Kreditinstitut oder einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen, Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten geschäftsmäßig handelnden Person oder Vereinigung Vollmacht erteilt wird, oder sonst die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Demgemäß können die Kreditinstitute und die Aktionärsvereinigungen und die sonstigen, Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten geschäftsmäßig handelnden Personen und Vereinigungen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.

Gegenanträge

Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetadresse www.parsytec.de zugänglich gemacht, wenn sie bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 10. Oktober 2011 unter der Adresse:

ISRA VISION PARSYTEC AG
Auf der Hüls 183
D-52068 Aachen

oder per Fax an
Faxnr: 0241/ 9696500

oder per E-Mail an

investor@isra-parsytec.com

zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG erfüllt sind.

Weitere Angaben und Hinweise

Die Einberufung der Hauptversammlung, die Tagesordnung und die Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat sind im elektronischen Bundesanzeiger vom 16. September 2011 bekannt gemacht worden.



Aachen, im September 2011

ISRA VISION PARSYTEC AG

Der Vorstand


Quelle ebundesanzeiger 16.09.2011
 
aus der Diskussion: Isra Vision Parsytec AG
Autor (Datum des Eintrages): emmas76  (14.10.11 13:47:53)
Beitrag: 1 von 105 (ID:42213134)
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