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[posting]42550385[/posting]H 9.4 LStH 2011 "Weiträumiges Arbeitsgebiet"

Auch ein weiträumig zusammenhängendes Arbeitsgebiet kann eine regelmäßige Arbeitsstätte sein, z. B.

- Forstrevier eines Waldarbeiters

- Betriebs-/Werksgelände

- Neubaugebiet, Kehr - und Zustellbezirk



ich bin eigentl. nicht dein kostenloser Steuerberater.....;)
 
aus der Diskussion: Ausbildungskosten 100 % absetzbar?
Autor (Datum des Eintrages): sausebraus2000  (04.01.12 17:44:21)
Beitrag: 7 von 12 (ID:42550450)
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