Fenster schließen  |  Fenster drucken

Hallo,

bei einer korrekten Steuerbescheinigung müssen §20-2-Geschäfte gesondert aufgeführt sein (für KAP Zeile 8). Das ist aber aus den Standardmäßig geführten Töpfen nicht ersichtlich, keine Ahnung wie die Banken das machen.

Und da die Stückzinsen beim Kauf unter §20-1, beim Verkauf aber unter §20-2 fallen (sie zählen zu den Kursgewinnen), sollte das auch entsprechend in der Steuerbescheinigung auftauchen.

Wer beispielsweise nur solche Stückzinsen hat, sagen wir einmal beim Kauf -1000 Euro und beim Verkauf +1100 Euro, bei dem sollte es folgendermaßen bescheinigt werden:

Zeile 7: 100
Zeile 8: 1100 (in Zeile 7 enthalten)

Und diese 1100 Euro wären dann mit Altverlusten verrechenbar.

In meinem Beispielfall würden die Kapitalerträge aber (nur) auf Null gedrückt und es gäbe zusätzlich noch einen Verlustvortrag über 1000 Euro (das wären dann allerdings Neuverluste, also nicht 2013 verfallende).

Aufpassen muss man nur bei bankinterner Verrechnung von Kursgewinnen mit Kursverlusten, das läßt sich auch über die Steuererklärung nicht rückgängig machen.

MfG Stefan
 
aus der Diskussion: Stückzinsen unter der Abgeltungssteuer iZ mit Verrechnungstopf Bank
Autor (Datum des Eintrages): reckoner  (04.01.12 23:29:43)
Beitrag: 2 von 14 (ID:42551951)
Alle Angaben ohne Gewähr © wallstreetONLINE