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Ergänzung:

§ 122 AktG - Einberufung auf Verlangen einer Minderheit

(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht,
die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Anteils am
Grundkapital knüpfen. § 147 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände
zur Beschlußfassung einer Hauptversammlung bekanntgemacht werden.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen
gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand
bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die
Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die
Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.

(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die
Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.
 
aus der Diskussion: Tiscon nimmt Anlauf, 30.7.: 1,95 - 2.8.: 2,75
Autor (Datum des Eintrages): Sir Tom  (04.09.01 12:07:27)
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