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Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Umwelt/Sicherheit und Ordnung

Ausweisung eines rechtskräftigen Schutzgebiets für die Heilquellen von Stuttgart Bad Cannstatt und Berg


4.1.2 Wesentliche quantitative Schutzbestimmungen:

Verboten ist das dauerhafte Entnehmen, zu Tage fördern, zu Tage leiten und Ableiten von Grundwasser

aus dem Oberen Muschelkalk (Außenzone)
aus dem Oberen Muschelkalk, dem Unterkeuper sowie aus den Schichten oberhalb des Unterkeupers (Innenzone) und
in der Kernzone unabhängig von der Tiefe des Eingriffs.

Für das vorübergehende Entnehmen, zu Tage fördern, zu Tage leiten und Ableiten von Grundwasser werden abhängig von der Tiefe und der Zone (Außen- oder Innenzone) Obergrenzen für Dauer und Menge festgelegt, bis zu denen die Erteilung einer Erlaubnis möglich ist.

Verboten sind in der Innenzone auch flächenhafte Eingriffe in den Unterkeuper und in tiefere Schichten sowie bereichsweise in die Grundgipsschichten. Gleiches gilt für flächenhafte Eingriffe in der Kernzone, die unter die Basis der quartären Ablagerungen im Nesenbach- und Neckartal reichen. In der Kernzone ist noch zusätzlich das Freilegen von Grundwasser (z. B. durch Baugruben) in einer Fläche von mehr als 500 m² verboten.

Eine Erleichterung für Bauwillige und Planer ist die vorgesehene Regelung, welche die Baumaßnahmen aufzählt, die in der Innenzone ohne heilquellenschutzspezifische Auflagen zulässig sind. Das sind Baugrunderkundungen, Baugruben, Gräben und Bauverfahren für Sicherungs- und Gründungsmaßnahmen, jeweils abhängig von der Tiefe.

In den Fassungsbereichen, die den unmittelbaren Bereich der Quellen mit einer kreisförmigen Fläche mit 5 m Radius um die jeweilige Fassung umschließen, sind die Fassungsanlagen gegen Verunreinigungen zu schützen.
 
aus der Diskussion: Was haltet ihr von Stuttgart 21?
Autor (Datum des Eintrages): shakesbaer  (23.09.12 18:33:45)
Beitrag: 41 von 2,076 (ID:43636264)
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