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SdK kritisiert den zunehmenden Trend, Nachbesserungsansprüche von
Aktionären nicht auszuzahlen



Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. weist auf einen
verhängnisvollen Trend zum Nachteil von Anlegern bei Abfindungsvorgängen
hin, die im Rahmen von Spruchverfahren überprüft und zu
Nachbesserungsansprüchen der betroffenen Aktionäre führen.

Nicht nur, dass Großaktionäre bei Abfindungs- und Umtauschvorgängen die zu
leistende Abfindungszahlung bzw. das Umtauschverhältnis zum Nachteil des
Streubesitzes zu niedrig ansetzen - nun versuchen sie offenbar, die von den
Gerichten im Rahmen eines Spruchverfahrens festgelegte
Nachbesserungszahlung an die betroffenen Streubesitzaktionäre zu umgehen.

Abfindungsvorgänge (z.B. im Rahmen eines Squeeze outs) werden auf Antrag
betroffener Anleger, u.a. der SdK, regelmäßig vor Gericht im Rahmen eines
Spruchverfahrens überprüft. Kommt das zuständige Gericht zu dem Ergebnis,
dass die Abfindungszahlung zu gering ausgefallen ist, erlässt es einen
Beschluss, wonach der Hauptaktionär den betroffenen Aktionären eine zu
verzinsende Nachzahlung auf den ursprünglichen Abfindungspreis zu bezahlen
hat. Üblicherweise ist zum Erhalt dieser Nachzahlung kein Zutun der
Aktionäre erforderlich. Der Beschluss wird samt Abwicklungshinweisen zum
Erhalt der Nachbesserung im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de)
veröffentlicht und der Hauptaktionär weist die Depotbanken über die
Clearingstelle an, die Nachbesserung direkt an die Aktionäre
auszubezahlen.

Offenbar setzen sich diesbezüglich zwei Vorgehensweisen der Großaktionäre
als Trend durch, die in ihrer Kombination für den Anleger verheerende
Folgen haben. Zum einen bringen die Großaktionäre den oben beschriebenen
Automatismus über die Clearingstelle nicht mehr in Gang und veröffentlichen
zum anderen trotz gesetzlicher Verpflichtung den Gerichtsbeschluss nicht
mehr im Bundesanzeiger. Anleger erhalten somit die Nachbesserungsansprüche
nicht mehr automatisch gutgeschrieben und erfahren mangels Veröffentlichung
nicht von dem gerichtlich festgesetzten Nachzahlungsanspruch, dem dann die
Verjährung droht.

Die SdK verurteilt diese Praxis, in der sich Großaktionäre auf Kosten der
Anleger in Form der nicht ausbezahlten Nachbesserungsansprüche bereichern.
Gleichzeitig ruft sie den Gesetzgeber auf, die Veröffentlichungspflicht auf
die beschließenden Spruchgerichte zu verlagern und eine gesetzliche
Verpflichtung der Depotbanken einzurichten, entsprechende
Nachzahlungsansprüche ihrer Depotkunden (gegen Kostenerstattung durch den
Nachzahlungspflichtigen) bei den Nachzahlungspflichtigen automatisch
einzufordern.

Aktuell ruft die SdK vom Squeeze out betroffene ehemalige Aktionäre der
Mainzer Aktien-Bierbrauerei AG und der HVB Real Estate Holding AG auf, die
ganz oder teilweise unter den oben beschriebenen Trend fallen, sich
hinsichtlich bestehender Nachzahlungsansprüche an die Hauptaktionäre der
Gesellschaften zu wenden. Gleiches gilt für ehemalige Aktionäre der
HamaTech AG, die 2009 auf die Singulus Technologies AG verschmolzen wurde.
Auch hier besteht seit Juli 2012 ein Anspruch auf Nachzahlung einer
Barkomponente auf die verschmolzenen Aktien. SdK Mitglieder können sich zum
Erhalt weiterer Informationen zu diesen drei Fällen per E-Mail an
info@sdk.org wenden.


München, den 7.1.2013
 
aus der Diskussion: ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !?
Autor (Datum des Eintrages): R-BgO  (07.01.13 14:14:41)
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