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LG Köln · Urteil vom 26. Januar 2012 · Az. 30 O 14/11
Kündigung von Hypothekenanleihen aus wichtigen Grund

Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Hypothekenanleihen nach erklärter Kündigung aus wichtigem Grund.
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Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.
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Ein wichtiger Grund im Sinne des § 314 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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Denn dem Kläger ist schon deshalb eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zumutbar, weil die Beklagte überschuldet ist und in den Pressmitteilungen vom 30.06.2010 und vom 12.08.2010 angekündigt hat, bei unveränderten Vertragsbedingungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Damit drohte der Beklagten nach eigener Aussage unmittelbar die Zahlungsunfähigkeit. Auf die Frage, ob die Beklagte damals tatsächlich überschuldet gewesen ist oder nicht, kommt es nicht an. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann in der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit selbst dann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegen, wenn die Überschuldung nicht festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 10.03.2009 - XI ZR 492/07 und BGH NJW 2003, 2674 ff.; zitiert nach Juris).
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Die Anleihebedingungen aller WGF-Anleihen lassen die Kündigung aus wichtigem Grund ausdrücklich zu. Das ist insofern wichtig als daß das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist und der Treuhänder HLFP somit noch nicht gezwungen ist, Vermögen zu sichern!

Mit einer Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Rückzahlungsaufforderung ( Adressat WGF AG und HLFP) sieht das Ganze dann anders aus - meiner Meinung nach MUSS HLFP dann aktiv werden und z.B. Mieteinnahmen sicherstellen, ansonsten könnten sie sich möglicherweise strafbar machen.

Es kann also nicht schaden, seine Anleihen aus wichtigem Grund zu kündigen - unter Berufung auf das o.g. aktuelle Urteil.

Aldy
 
aus der Diskussion: WGF-Anleihen
Autor (Datum des Eintrages): Aldy  (12.01.13 17:27:36)
Beitrag: 499 von 896 (ID:44014531)
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