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Da der Abfindungspreis anhand des BuG ermittelt wurde, wird sich jeder Cent, um den der Abfindungspreis im Rahmen des Spruchverfahrens zum BuG nachträglich erhöht wird, auch auf den SO-Abfindungspreis auswirken - falls (und davon ist auszugehen) auch gegen den SO-Beschluss ein Spruchverfahren eingeleitet wird.

Es ist also interessant, ob im Rahmen des Spruchverfahrens zum BuG mit einer Erhöhung zu rechnen ist oder nicht.

Im obig zitierten Gegenantrag zur HV ist dazu vor allem folgende Passage interessant:

"Gegen die Festsetzung der Barabfindung in Höhe von € 26 aufgrund Delisting und Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages haben verschiedene Aktionäre die Durchführung von Spruchverfahren bei dem Landgericht Berlin (GNr.102 O 91/11 und 105/11 SpruchG) beantragt. Sie sind der Auffassung, die Barabfindung sei zu niedrig bemessen.

lm Rahmen dieser Verfahren hat das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 26. November 2012 zahlreiche Punkte angesprochen, die die Angemessenheit der angebotenen Barabfindungen in Höhe von € 26 als fraglich, weil zu niedrig, erscheinen lassen könnten."

mein Fazit: 1) dabeibleiben, 2) nach Möglichkeit den Gegenantrag unterstützen (z.B. Stimmrechte übertragen)
 
aus der Diskussion: frogster mit Zahlen, Aktie vor Explosion!
Autor (Datum des Eintrages): gutdrauf9  (22.05.13 12:50:22)
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