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Die FORIS AG legt ein 10 Punkte Programm für den Neuen Markt vor.



Die FORIS AG hat als erstes Unternehmen erfolgreich gegen die Deutsche Börse AG wegen der geplanten Änderungen der sog. Penny-stock Regeln geklagt. Im Wege der einstweiligen Verfügung wurde zunächst nur die Zeitschiene des Inkrafttretens angegriffen. Beide Parteien haben inzwischen Berufung eingelegt. FORIS ist jedoch der Ansicht, dass die geplanten Regeln auch einer weiteren rechtlichen Kontrolle im Hauptsacheverfahren nicht standhalten werden und im Übrigen den von der Börse gewünschten Erfolg nicht herbeiführen. Weder der Aktienkurs und erst recht nicht die Höhe der Marktkapitalisierung sind geeignet, eine Aussage über Wachstum und Rentabilität des Unternehmens zu treffen.

Aufgrund des inzwischen stark angeschlagenen Images des Neuen Marktes legt die FORIS AG folgendes 10 Punkte Programm als Diskussionspapier vor. FORIS will damit einen konstruktiven Beitrag zur Verbesserung der Marktsituation am Neuen Markt leisten.


Die Zulassung zum Neuen Markt setzt feste und transparente Prüfkriterien voraus. Es bedarf der Entwicklung von harten Unternehmenskennzahlen statt der Ausübung eines freien Ermessens innerhalb eines Börsenausschusses. Nur so lassen sich künftig auch Fehler der Börse bei ihrer Kandidateneinschätzung vermeiden.

Der Neue Markt ist in zwei Segmente nämlich „Neuer Markt start-up“ und „Neuer Markt profit“ aufzuteilen. Unter das erste Segment fallen Unternehmen, die weniger als 5 Jahre bestehen, und diejenigen Unternehmen, die noch Verluste ausweisen. In diesem Segment werden auch für den Anleger Risiko und Chance besonders deutlich. Das zweite Segment nimmt die Unternehmen auf, die bereits ihre start-up Phase erfolgreich abgeschlossen haben und weiter als innovativ und wachstumsstark gelten. Soweit der Markt ein Bedürfnis sieht, dieses Segment weiter, etwa in einen NEMAX 50 aufzuteilen, sollten auch dafür Unternehmenskennzahlen herangezogen werden, die eine Aussagekraft über Wachstum und den wirtschaftlichen Erfolg ausweisen. Die Marktkapitalisierung, Anzahl gehandelter Aktien und free-float sind auch hier kein geeignetes Kriterium.

Die Quartalsberichte der Unternehmen müssen vergleichbare Unternehmenskennzahlen im Überblick ausweisen. Außerdem sind die Quartalsberichte durch einen Wirtschaftsprüfer zu testieren. Dies sollte zumindest für die Unternehmen „Neuer Markt start-up“ gelten. Die begleitende Kontrolle stärkt den Schutz des Anlegers vor unangenehmen Überraschungen und Korrekturen im jährlichen Geschäftsbericht.

Sämtliche Ad-hoc Mitteilungen müssen die konkreten Auswirkungen auf das prognostizierte Jahresergebnis und die einzelne Aktie mit der Veränderung zur letzten Prognose ausweisen. So lassen sich die Meldungen auf tatsächlich kursrelevante Mitteilungen reduzieren. Der ad-hoc Service sollte übrigens über die Internet-Plattform der Börse zur Verfügung gestellt werden. Die derzeitige Preisgestaltung im Rahmen einer Monopolisierung ist nicht akzeptabel.

Der Aktienbestand in Stückzahlen und Prozenten ist für alle Mitglieder des Vorstandes, der Partner und Kinder in jedem Quartalsbericht anzugeben. Außerdem sind alle Optionsrechte und Tantiemenregelungen zu veröffentlichen. Für die Veröffentlichung nach Kauf oder Verkauf gibt es derzeit keine Rechtsgrundlage; außerdem ist sie im nachhinein nicht ergiebig. Die -allerdings vollständige- Veröffentlichung im Quartalsbericht genügt.
Aufsichtsräte, die das Unternehmen und den Vorstand kontrollieren sollen, dürfen selbst keine Aktien halten und/oder erwerben. Eigene wirtschaftliche Interessen dieser Kontrollorgane können zwangsläufig zu Interessenkonflikten führen.

Fonds und Banken sollten Kauf und Verkauf von Aktien umgehend veröffentlichen. Drastische Kursbewegungen werden im Regelfall nicht durch Kleinanleger verursacht. Nur aufgrund der Veröffentlichung wird die unterschiedliche Informationspolitik der Unternehmen im Verhältnis zu privaten und institutionellen Anlegern unterbunden. So wird auch die zeitliche Nähe zu Ad-hocs und sonstigen Veröffentlichungen deutlich.

Analysten und Journalisten sollten bei jeder Veröffentlichung den eigenen Aktienbestand angeben und mit einer Frist von vier Wochen nach Veröffentlichung weder kaufen noch verkaufen dürfen.

Die Haftung von Unternehmen, Banken und Vorständen für falsche Prospekte und fehlerhafte Veröffentlichungen sollte bereits jetzt im Rahmen der Rechtsprechung zu erreichen sein. Nur dann, wenn dies im Ergebnis nicht gelänge, wäre der Gesetzgeber gefordert.

Im Übrigen wird der Markt sich selbst regulieren. Die Funktionsfähigkeit der Marktwirtschaft wird zu einem natürlichen Selektionsprozess führen. Eine permanente Regulierung, dazu noch für jeden auftretenden Einzelfall, durch Vertrags-, Verordnungs-, Regelwerks- und Gesetzesänderungen lähmt im Ergebnis die Funktionsfähigkeit der Unternehmen, die zunehmend mit diesen Regularien statt mit der Konzentration auf ihr Kerngeschäft befasst sind.
 
aus der Diskussion: FORIS- Back to the Roots ?
Autor (Datum des Eintrages): Istanbul  (28.09.01 17:10:54)
Beitrag: 42 von 45 (ID:4525330)
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