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Zitat von noch-n-zocker: Diese Vorgehensweise, dass die GS trotz Jahresverlust bedient werden, würden wir uns ja bei manchen Banken auch wünschen. Mal ganz theoretisch gefragt, könnte ein Insolvenzverwalter solche Substanzausschüttungen zurückfordern, oder ist dies rechtlich unmöglich?
Ist aber eventuell auch egal (es sei denn, man hat die GS vor der Insolvenz verkauft), denn bei den paar vorrangigen Verbindlichkeiten gehen die GS-Ausschüttungen eh nur vom Rückzahlungspreis der GS ab. Deswegen ist auch Insolvenz wegen Überschuldung kein Thema, es muss "nur" immer genug Liquidität in der Kasse sein.


Bisher habe ich von solchen Rückforderungen nur im Zusammenhang mit Gesellschaftern (z. B. Kommanditisten) gehört. Bei den Prokon Genussscheinen dürfte es sich dagegen um Gläubigerrechte handeln.
 
aus der Diskussion: Prokon Genussrechte
Autor (Datum des Eintrages): Zoodirektor  (16.12.13 10:47:05)
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