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[posting]46546685[/posting]Danke für den Widerspruch, der mich dazu veranlasst hat, noch mal nachzubohren.

Leider komme ich zu keinem ganz klaren Ergebnis, sondern nur zu einer eher als einigermassen plausibel zu bezeichnenden Einschätzung:


Grundsätzlich zerfällt das Thema m.E. in die Komplexe Steuerschuld USA und Deutschland.

USA
Du hast auf jeden Fall recht mir der Aussage, dass MLP steuerlich non-Entitäten sind und deswegen die Anleger direkt besteuert werden (verrückterweise sogar in jedem Bundesstaat, in dem die entsprechende Bude aktiv ist). Schöne Erläuterung hier: http://www.naptp.org/documentlinks/Investor_Relations/MLP_10…


Fakt ist ferner, dass zumindest bei MLPs (REITs scheinen mir z.T. doch anders gehandlet zu werden) die Partnership auf Distributions(=Ausschüttungen; NICHT steuerliches Einkommen) "withholding tax" -in Höhe des höchsten möglichen Steuersatzes- an den US-Fiskus abführen muss und nur der verbleibende Betrag an "non-resident Aliens" ausgezahlt wird (siehe z.B.: http://www.crossborderalliance.com/Resources/NRA%20Tax%20gui…, Seite 15/16).

Das waren die 35%, von denen ich sprach. Leider hat sich da was geändert, seit 1.1.2013 werden 39,6% abgezogen und ich habe es erst jetzt wegen dieser Diskussion gemerkt!

Frage ist nun, ob der nonresident-alien tatsächlich eine Steuererklärung in den USA abgeben muss, in der die anteiligen Erträge als Basis für die Steuerschuld und die withholding tax quasi als Steuervorauszhalung eingehen würden. Kann das nicht ausschließen, habe aber den ein oder anderen Verweis auf das DBA gefunden (leider erinnere ich keinen Link mehr, irgendwas mit §22 oder §23), wonach die Sache mit der WT erledigt sein könnte. Wirtschaftlich ist es in den meisten Fällen wahrscheinlich sowieso so, dass man viel zuviel bezahlt hat.

Leider habe ich den Originaltext des DBA trotz längerem Suchen nicht auftreiben können.

=> meine persönliche Faustregel wäre also: ich muss nix machen und wenn ich was machen würde, bekäme ich wahrscheinlich sogar was zurück


Deutschland
In Deutschland ist das ganze Thema unbeachtlich, lediglich Progressionvorbehalt ist zu beachten:

Zitat aus http://uscet.com/invest-usa/hinweis-zur-besteuerung/index.ph…

"2. ERTRAGSBESTEUERUNG VON PERSONENGESELLSCHAFTEN
Personengesellschaften gelten grundsätzlich nicht als Steuersubjekt. Jeder Gesellschafter der Personengesellschaft unterliegt daher der individuellen Besteuerung. Ein Gesellschafter in einer amerikanischen Personengesellschaft (General oder Limited Partnership ) ist daher gemäß der vorgenannten Grundsätze für natürliche Personen zu behandeln.

Erträge der U.S. Betriebsstätte einer Kommanditgesellschaft (Limited Partnership ) sind daher allein in den USA zu versteuern und verbleiben in der Bundesrepublik gemäß dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei. Die einzige bundesdeutsche Steuerrelevanz besteht darin, dass U.S. Erträge im deutschen Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden, die deutsche Steuerprogressionskurve also unter Einschluss der U.S. Erträge errechnet wird.

Die Ertragsbesteuerung der Betriebsstätte einer LLC hängt letztlich von der Klassifizierung der Gewinne des jeweiligen deutschen Finanzamts ab; d.h. wenn die Finanzbehörde die LLC als Personengesellschaft ansieht, entspricht die Besteuerung die der Limited Partnership; anderenfalls kommt es in Deutschland in der Regel zur Nachbesteuerung."

 
aus der Diskussion: Seadrill Partners - offshore LLC
Autor (Datum des Eintrages): R-BgO  (02.03.14 16:56:47)
Beitrag: 8 von 125 (ID:46550427)
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