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[posting]46793493[/posting]"§ 322 Bestätigungsvermerk
(1)...
(2) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses muss zweifelsfrei ergeben, ob
1. ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
2. ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
3. der Bestätigungsvermerk aufgrund von Einwendungen versagt oder
4. der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben.

(3)..."


Eingestellt worden sein muß die nun geltende* Bilanz beim e-Bundesanzeiger zwischen Sa.15.2.'14 und Do.3.4.'14.

"...Aussagen darüber, ob der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ein unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt, sind wegen des dargestellten Prüfungshemmnisses nicht möglich... (Kiel T&K Wi.Prü.GmbH)"

Mein Stand war, das es im Spätsommer unüberbrückbare Differenzen hauptsächlich über die berühmten STILLEN RESERVEN mit dem immerhin aus dem reibungslosen Vorjahr bekannten WP gab,
darauf hin zog PROKON/CR hartnäckig im Herbst noch einen weiteren sprich 2. hinzu.
Ich bin davon ausgegangen, das der gewisse Schutzschirm der vorl.Inso. wie in manch anderer Angelegenheit(s. anhängige Klagen) auch hier eine Pausierung bei der sonst überfälligen Publizierung herbei führt.
Insofern hätte ich mit einem durch Nr.3 aus PENZLIN-Team testierten Jahresabschluss* erst z. Monatsanfang Mai im Rahmen des umfassenden Berichtes gerechnet.
Also dürfen wir gespannt sein, ob dieser Stand sich bald ändert, oder 2013 aufgesetzt wurde, was im Endeffekt aber nach 2 Kalenderjahren nur mit einer Periodenverschiebung zu dem gleichen Schlusssaldo führen würde.
*=berichtigte Version nachträglich möglich
 
aus der Diskussion: Prokon Genussrechte
Autor (Datum des Eintrages): V.L.-HH  (09.04.14 19:17:16)
Beitrag: 2,099 von 8,772 (ID:46795313)
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