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Mit Bezug auf die Beiträge von Sarcastico und den Infos von VolkerLangeHH

Der Inso. Verw. hat also das Recht Auszahlungen, die zu Unrecht erfolgt sind zurück zu fordern. Dies geht max. 4 Jahre rückwirkend.

Das Recht ja. Hat er aber auch die Pflicht? In meinen Augen hat er die Pflicht eben nicht, solange er argumentativ begründen kann, dass eine Rückforderung nicht im Sinne der Insolvenzmasse bzw. des Verfahrens liegt.

Rückforderung von Zinsen:

Wenn er Zinsen zurückfordert, dann steigt die Masse. Gleichzeitig muss er dann aber die GR von den GRI die thesauriert haben entsprechend kürzen. Je nachdem wie das Verhältniss von GRI mit Thesaurierung zu denen ohne ist, erhält am Ende der GRI der zurückzahlt einen Teil seiner Rückzahlung über die Quote und die Verschiebung der GR Werte zurück. Viel Aufwand mit wenig Nutzen.

Insgesamt ein sehr kompliziertes Verfahren und zuerst mit der rechtlich schwierigen Frage verbunden ab wann durften denn keine Zinsen mehr ausgeschüttet werden.

Falls der Inso. Verw. ein Datum nennt, werden einige sagen zu früh, andere zu spät und die dritten haben plötzlich einen von Inso Verw. bestätigten Grund auf Rückabwicklung zu klagen. (Ohne Zinsen hätten sie wohl kaum neue GR gezeichnet)

(Teilweise) Rückforderung gekündigt und ausgezahlter GR:

Ähnliche Probleme ergeben sich wenn man gekündigte GRI die ausgezahlt wurden komplett oder zu Teilen zurückfordert. Welcher Stichtag soll den gelten? Anfang 2013 Mitte oder Ende?? Und warum soll der GRI der klug war und nicht thesauriert hat oder rechtzeitig gekündigt, weil er sich z.B. die Mühe gemacht hat die von Prokon veröffentlichten Zahlen zu deuten, jetzt der dumme sein, der durch Rückzahlung die Verluste der viel Dümmeren ausgleicht.

Jede Veränderung an dieser Front führt letzten Endes nur dazu, dass GRI oder ex GRI Gelder in die Inso. Masse einzahlen, die dann mit neu zu berechnenden Verteilungschlüssel wieder an GRI oder ex GRI oder ganz neu!! ex ex GRI ausgeschüttet werden.

Im Endeffekt nur Umverteilung unter GRI, die eigentlich die, die richtig gehandelt haben bestraft, und zusätzlich Angriffsfläche für juristische Auseinandersetzungen bietet. Verahrenskosten im Sinn der Inso. Mass??

Der einfachste Weg:

Der Inso. Verw. definiert den Zustand, den er am Tag der Insolvenzeröffnung vorfindet als gegeben. Nimmt selber keine Veränderungen vor, und blockt alle Versuche von GRI daran etwas zu ändern über Insolvenzrecht ab.

Er geht kein Risiko ein, und für den vorhandenen Mist sind schließlich CR und Co. nicht nur verantwortlich, sonder falls strafbare Handlungen vorliegen auch persönlich haftbar.

Da sich der Verdacht auf strafbahre Handlungen zunehmend erhärtet, möge doch bitter jeder, seine Verluste die sich nach Festlegung der Quote ergeben bei CR persönlich einklagen.

Geht der Inso. Verw. diesen Weg, so erreicht er für sein Verfahren max. Schutz vor Rechtsstreitigkeiten (zumindest nach meiner Meinung). Er kann damit seine gesamte Aufmerksamkeit auf die bestmögliche Verwertung der vorhandenen Masse lenken.

Ich gehe hierbei immer davon aus, dass jeder, der gegen die insolvente Prokon REG klagt und gewinnt, in der Regel mit der Anmeldung dieser Forderungen bei der Prokon REG in Insolvenz keine nennenswerte Chance hat.
 
aus der Diskussion: Prokon Genussrechte
Autor (Datum des Eintrages): Querdenker05  (10.04.14 18:40:15)
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