Vielleicht sollten wir mal wieder das Thema zum § 283 Strafgesetzbuch in Sachen Insolvenz (speziell 283a) erwähnen, was vor einiger Zeit schon gemacht wurde. ----------------------------- § 283a. Besonders schwerer Fall des Bankrotts. In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1 - aus Gewinnsucht handelt oder 2- wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt. ---------------------------- Letzteres trifft wohl eine ganze Menge Mitarbeiter und andere Gläubiger. |
|
aus der Diskussion: | LIPRO - da tut sich was!! |
Autor (Datum des Eintrages): | usa4ever (01.11.01 14:32:51) |
Beitrag: | 21 von 496 (ID:4772659) |
Alle Angaben ohne Gewähr © wallstreetONLINE |