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Vielleicht sollten wir mal wieder das Thema zum § 283 Strafgesetzbuch in Sachen Insolvenz (speziell 283a) erwähnen, was vor einiger Zeit schon gemacht wurde.
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§ 283a. Besonders schwerer Fall des Bankrotts. In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1 - aus Gewinnsucht handelt oder

2- wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.
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Letzteres trifft wohl eine ganze Menge Mitarbeiter und andere Gläubiger.
 
aus der Diskussion: LIPRO - da tut sich was!!
Autor (Datum des Eintrages): usa4ever  (01.11.01 14:32:51)
Beitrag: 21 von 496 (ID:4772659)
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