Achtung: das sind rein persoenliche Eindruecke und nicht aus direkter Hand! Jeder sollte sich immer selbst sein eigene Meinung bilden und nachfragen bzw. hinterfragen .... ich koennte auch alles falsch verstanden haben! Herr Goldxxxxann ist in der vorletzten Woche mehrere Tage in der JVA Duisburg - Hamborn zu dem Ursprungsverfahren von der Polizei vernommen worden. Diese diesbezüglichen Angaben hat er in der Hoffnung gemacht, dass er eine Strafmilderung im hiesigen Verfahren vor dem Landgericht Kleve erhält. Am 23.09.2014 hat er eine Erklärung durch seinen Verteidiger verlesen lassen. Diese Erklärung könnte man als minimales Teilgeständnis werten. Im Wesentlichen hat er Angaben gemacht, die schon bekannt waren. Er hat versucht, seine Verantwortlichkeit und seinen Tatbeitrag herunterzuspielen. Aus juristischer Sicht hat die Verteidigung hier versucht, die rechtliche Wertung bzw. Einordnung des Verhaltens des Goldxxxxann durch die Strafkammer zu beeinflussen. Hierzu hat er durch seine Darstellung versucht, den Tatbeitrag teilweise als Verbotsirrtum darzustellen. Der Verbotsirrtum ist ein Irrtum des Täters über die Widerrechtlichkeit seiner Handlung. Ein Verbotsirrtum liegt dann vor, wenn der Täter die Verbotsnorm nicht kennt, er sie für ungültig hält oder sie in der Weise falsch auslegt, dass er sein in Wahrheit verbotenes Handeln als rechtlich zulässig ansieht. Der Täter irrt also über die Rechtswidrigkeit der Tat in ihrer tatbestandsspezifischen Gestalt. Auf die Kenntnis eines bestimmten verletzten Gesetzes kommt es dabei nicht an. Des Weiteren hat er versucht durch seine Darstellung den Vorsatz des Goldxxxxann insgesamt in Frage zu stellen, um das Vorliegen von fahrlässigem Handeln zu behaupten. Dieses ist nur dann strafbar, wenn das Gesetz es unter Strafe stellt. Ein solches Geständnis ist auch in Juristenkreisen als sog. "Betrügergeständnis" bekannt. Am 26.09.2014 wurde eine weitere Erklärung des Goldxxxxann über seinen Verteidiger verlesen. Dieser nahm Bezug auf die Erklärung vom Vorverhandlungstag und hatte den Antrag zum Inhalt, den Haftbefehl gegen Goldxxxxann außer Vollzug zu setzen. Hierzu hat die Verteidigung ausgeführt, dass die festgestellte Summe mit ca. € 20 Mio nicht Goldxxxann allein betreffen würde. Ihn könnten "lediglich" € x00 Tsd betreffen. D.h. die maximalen wirtschaftlichen Vorteile des Goldxxxann wären mit € x00 Tsd zu bewerten. Die in der Anklageschrift benannten Erlöse in Höhe von € 20 Mio seien fälschlicher Weise auf den Goldxxxxann bezogen worden, da er auf alle Konten Zugriff gehabt hätte. Dieses könnte man aus Verteidigersicht so nicht stehen lassen. Dem Grunde nach hätte er zwar die Zugriffsmöglichkeit gehabt. Die Vollmachten seien aber zu keinem Zeitpunkt genutzt worden.Er selbst hätte zu keinem Zeitpunkt Aktien verkauft. Aus diesem Grunde seien auch nicht € 20 Mio anzusetzen, sondern nur € x00 Tsd und selbst bei diesem geringeren Betrag sei noch nicht geklärt, was davon tatsächlich aus rechtswidrigen Taten erlangt worden sei. Der Verteidiger begründete dann, dass so die Fluchtgefahr weggefallen sei, da ein anderer Fluchtanreiz vorliegen würde. Zudem sei die im Raume stehende Strafmilderung zu berücksichtigen. Der Haftbefehl sei daher aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft lehnte diesen Vortrag als abwegig in ihrer Stellungnahme ab. Eine Entscheidung der Kammer erging zu diesem Zeitpunkt noch nicht und wurde vertagt. Im Termin wurden die Zeugen xxx, Prüfer und Anzeigeerstatter bei der BAFIN, sowie der Polizeibeamte xxx vernommen. Der Zeuge xxxx hat im Rahmen seiner Prüfung deutliche Anhaltspunkte für das Vorliegen der Marktmanipulation gefunden. In erheblichem Maße mehr als in vergleichbaren Prüfungsverfahren. Dieses begründete er insbesondere mit dem sehr umständlichen Vorgehen der Angeklagten durch Gründung von verschiedenen Offshore-Firmen und die extrem vielen E-Mail-Empfehlungen. Für ihn liegt hier ein eindeutiger Fall vor, so dass er für die BAFIN die Strafanzeige im Juli 2010 erstattet hat. Die Verteidigung versuchte dann den Zeugen hinsichtlich der Voraussetzungen der vom Zeugen gemachten Prüfergebnisse ins Wanken zu bringen; jedoch vergeblich. Er konnte seine Ergebnisse detailliert untermauern und begründen. Abschließend erfragte der Verteidiger die Strukturen der Abteilungen bei der BAFIN sowie deren Art der Zusammenarbeit. Dann wurde der Zeuge und Polizeibeamte xxxx vernommen. Dieser erklärte, dass das Gesamtverfahren mittlerweile 130 verschiedene Aktien betreffen würde. Er bestätigte die Vernehmung des Goldxxxxann in der JVA. Diese hätte er selbst geführt. Hinsichtlich der Bewertung dieser Aussage wurde der Zeuge sehr deutlich. Er hatte den Eindruck, dass Goldxxxann in seiner Vernehmung den eigenen Tatbeitrag nicht offengelegt hätte. Vielmehr hat er andere belastet und seine Rolle heruntergespielt. Die von Goldxxxann zu seiner eigenen Rolle gemachten Angaben seien aber durch seine polizeilichen Ermittlungen bereits widerlegt worden. Dieses gehe insbesondere aus dem vielfachen E-Mail-Verkehr hervor, in dem immer erst mit Goldxxxann Rücksprache genommen wurde. Der Zeuge sah hinsichtlich der Strafzumessung die Aussage des Goldxxxann für die beabsichtigte Aufklärungshilfe als nicht so bedeutend an, dass sie bei der Strafmilderung lediglich in geringem Ausmaß zu berücksichtigen sei. Festzuhalten sei daher, dass die Vernehmung zur Rolle Goldxxxanns keine neuen Erkenntnisse gebracht hätte. Anleger seien nicht vernommen worden. Zum Stahlwerk in der Türkei erklärte er, dass dieses als minderwertig anzusehen war. Er meint die Bewertung mit € 21.9 Mio wäre falsch. Zur Rolle des Goldxxxann erklärte er, dass dieser der Organisator gewesen wäre. Goldxxxann habe seine Vermögensverhältnisse dargestellt. Er habe eine Wohnung in Dubai. Er € x00 Tsd erhalten sowie Gehälter in Höhe von ca. € x00 Tsd. Dieses sei durch die Polizei aber noch nicht abschließend geprüft. Zwei weitere Immobilien des Goldxxxann sind an eine Immobiliengesellschaft übertragen worden. Das Objekt "Alte Königsburg" in Viersen sei fast unverkäuflich, da in sehr schlechtem Zustand. Des Weiteren eine Wohnung in Krefeld. Es sind insgesamt 5 Adhäsionsanträge von Geschädigten gestellt worden mit dem Ziel des Schadensersatzes. 4 wurden sofort mangels Begründetheit abgewiesen. Ein Antrag ist noch schwebend. Dieser wurde jedoch durch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft gegenüber der Strafkammer ebenfalls als unbegründet angesehen. Eine Entscheidung der Kammer liegt jedoch noch nicht vor. |
|
aus der Diskussion: | SWISS FE STEEL GROUP AG (A0LFD1) |
Autor (Datum des Eintrages): | Sumpfstrasse1 (05.10.14 17:39:09) |
Beitrag: | 10,611 von 10,621 (ID:47947909) |
Alle Angaben ohne Gewähr © wallstreetONLINE |