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Achtung: das sind rein persoenliche Eindruecke und nicht aus direkter Hand! Jeder sollte sich immer selbst sein eigene Meinung bilden und nachfragen bzw. hinterfragen .... ich koennte auch alles falsch verstanden haben!

Herr Goldxxxxann ist in der vorletzten Woche mehrere Tage in der JVA
Duisburg - Hamborn zu dem Ursprungsverfahren von der
Polizei vernommen worden. Diese diesbezüglichen Angaben hat er in der
Hoffnung gemacht, dass er eine Strafmilderung im hiesigen Verfahren vor
dem Landgericht Kleve erhält.

Am 23.09.2014 hat er eine Erklärung durch seinen Verteidiger verlesen
lassen. Diese Erklärung könnte man als minimales Teilgeständnis werten.
Im Wesentlichen hat er Angaben gemacht, die schon bekannt waren. Er hat
versucht, seine Verantwortlichkeit und seinen Tatbeitrag herunterzuspielen.

Aus juristischer Sicht hat die Verteidigung hier versucht, die
rechtliche Wertung bzw. Einordnung des Verhaltens des Goldxxxxann durch
die Strafkammer zu beeinflussen. Hierzu hat er durch seine Darstellung
versucht, den Tatbeitrag teilweise als Verbotsirrtum darzustellen. Der
Verbotsirrtum ist ein Irrtum des Täters über die Widerrechtlichkeit
seiner Handlung. Ein Verbotsirrtum liegt dann vor, wenn der Täter die
Verbotsnorm nicht kennt, er sie für ungültig hält oder sie in der Weise
falsch auslegt, dass er sein in Wahrheit verbotenes Handeln als
rechtlich zulässig ansieht. Der Täter irrt also über die
Rechtswidrigkeit der Tat in ihrer tatbestandsspezifischen Gestalt. Auf
die Kenntnis eines bestimmten verletzten Gesetzes kommt es dabei nicht an.

Des Weiteren hat er versucht durch seine Darstellung den Vorsatz des
Goldxxxxann insgesamt in Frage zu stellen, um das Vorliegen von
fahrlässigem Handeln zu behaupten. Dieses ist nur dann strafbar, wenn
das Gesetz es unter Strafe stellt.

Ein solches Geständnis ist auch in Juristenkreisen als sog.
"Betrügergeständnis" bekannt.

Am 26.09.2014 wurde eine weitere Erklärung des Goldxxxxann über seinen
Verteidiger verlesen. Dieser nahm Bezug auf die Erklärung vom
Vorverhandlungstag und hatte den Antrag zum Inhalt, den Haftbefehl gegen
Goldxxxxann außer Vollzug zu setzen.

Hierzu hat die Verteidigung ausgeführt, dass die festgestellte Summe mit
ca. € 20 Mio nicht Goldxxxann allein betreffen würde. Ihn könnten
"lediglich" € x00 Tsd betreffen. D.h. die maximalen wirtschaftlichen
Vorteile des Goldxxxann wären mit € x00 Tsd zu bewerten. Die in der
Anklageschrift benannten Erlöse in Höhe von € 20 Mio seien fälschlicher
Weise auf den Goldxxxxann bezogen worden, da er auf alle Konten Zugriff
gehabt hätte. Dieses könnte man aus Verteidigersicht so nicht stehen
lassen. Dem Grunde nach hätte er zwar die Zugriffsmöglichkeit gehabt.
Die Vollmachten seien aber zu keinem Zeitpunkt genutzt worden.Er selbst hätte zu keinem
Zeitpunkt Aktien verkauft. Aus diesem Grunde seien auch nicht € 20 Mio
anzusetzen, sondern nur € x00 Tsd und selbst bei diesem geringeren
Betrag sei noch nicht geklärt, was davon tatsächlich aus rechtswidrigen
Taten erlangt worden sei.

Der Verteidiger begründete dann, dass so die Fluchtgefahr weggefallen
sei, da ein anderer Fluchtanreiz vorliegen würde. Zudem sei die im Raume
stehende Strafmilderung zu berücksichtigen. Der Haftbefehl sei daher
aufzuheben.

Die Staatsanwaltschaft lehnte diesen Vortrag als abwegig in ihrer
Stellungnahme ab. Eine Entscheidung der Kammer erging zu diesem
Zeitpunkt noch nicht und wurde vertagt.

Im Termin wurden die Zeugen xxx, Prüfer und Anzeigeerstatter bei der
BAFIN, sowie der Polizeibeamte xxx vernommen.

Der Zeuge xxxx hat im Rahmen seiner Prüfung deutliche Anhaltspunkte für
das Vorliegen der Marktmanipulation gefunden. In erheblichem Maße mehr
als in vergleichbaren Prüfungsverfahren. Dieses begründete er
insbesondere mit dem sehr umständlichen Vorgehen der Angeklagten durch
Gründung von verschiedenen Offshore-Firmen und die extrem vielen
E-Mail-Empfehlungen. Für ihn liegt hier ein eindeutiger Fall vor, so
dass er für die BAFIN die Strafanzeige im Juli 2010 erstattet hat.

Die Verteidigung versuchte dann den Zeugen hinsichtlich der
Voraussetzungen der vom Zeugen gemachten Prüfergebnisse ins Wanken zu
bringen; jedoch vergeblich. Er konnte seine Ergebnisse detailliert
untermauern und begründen. Abschließend erfragte der Verteidiger die
Strukturen der Abteilungen bei der BAFIN sowie deren Art der
Zusammenarbeit.

Dann wurde der Zeuge und Polizeibeamte xxxx vernommen.

Dieser erklärte, dass das Gesamtverfahren mittlerweile 130 verschiedene
Aktien betreffen würde.

Er bestätigte die Vernehmung des Goldxxxxann in der JVA. Diese hätte er
selbst geführt. Hinsichtlich der Bewertung dieser Aussage wurde der
Zeuge sehr deutlich. Er hatte den Eindruck, dass Goldxxxann in seiner
Vernehmung den eigenen Tatbeitrag nicht offengelegt hätte. Vielmehr hat
er andere belastet und seine Rolle heruntergespielt. Die von Goldxxxann
zu seiner eigenen Rolle gemachten Angaben seien aber durch seine
polizeilichen Ermittlungen bereits widerlegt worden. Dieses gehe
insbesondere aus dem vielfachen E-Mail-Verkehr hervor, in dem immer erst
mit Goldxxxann Rücksprache genommen wurde. Der Zeuge sah hinsichtlich
der Strafzumessung die Aussage des Goldxxxann für die beabsichtigte
Aufklärungshilfe als nicht so bedeutend an, dass sie bei der
Strafmilderung lediglich in geringem Ausmaß zu berücksichtigen sei.

Festzuhalten sei daher, dass die Vernehmung zur Rolle Goldxxxanns keine
neuen Erkenntnisse gebracht hätte.

Anleger seien nicht vernommen worden. Zum Stahlwerk in der Türkei
erklärte er, dass dieses als minderwertig anzusehen war. Er meint die
Bewertung mit € 21.9 Mio wäre falsch.

Zur Rolle des Goldxxxann erklärte er, dass dieser der Organisator
gewesen wäre.

Goldxxxann habe seine Vermögensverhältnisse dargestellt. Er habe eine
Wohnung in Dubai. Er € x00 Tsd erhalten sowie Gehälter in
Höhe von ca. € x00 Tsd. Dieses sei durch die Polizei aber noch nicht
abschließend geprüft. Zwei weitere Immobilien des Goldxxxann sind an
eine Immobiliengesellschaft übertragen worden. Das Objekt
"Alte Königsburg" in Viersen sei fast unverkäuflich, da in sehr
schlechtem Zustand. Des Weiteren eine Wohnung in Krefeld.

Es sind insgesamt 5 Adhäsionsanträge von Geschädigten gestellt worden
mit dem Ziel des Schadensersatzes. 4 wurden sofort mangels Begründetheit
abgewiesen. Ein Antrag ist noch schwebend. Dieser wurde jedoch durch die
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft gegenüber der Strafkammer ebenfalls
als unbegründet angesehen. Eine Entscheidung der Kammer liegt jedoch
noch nicht vor.
 
aus der Diskussion: SWISS FE STEEL GROUP AG (A0LFD1)
Autor (Datum des Eintrages): Sumpfstrasse1  (05.10.14 17:39:09)
Beitrag: 10,611 von 10,621 (ID:47947909)
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