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Achtung: Das sind rein persoenliche Eindruecke und nicht aus erster Hand ... ich koennte auch alles komplett falsch verstanden haben und jeder soll immer alles hinterfragen und nachfragen!

Termin vor dem Landgericht Kleve am 15.10.2014

An diesem Tag ist ausschließlich der Sachverständige xxxx vernommen worden. Dieser hat ein Gutachten über die Wirkung der Marketingmaßnahmen auf die Marktmanipulation erstattet.

Die Verteidigung hat gegen diesen Gutachter einen Befangenheitsantrag gestellt, da sie u.a. der Ansicht ist, dass ein Mitarbeiter der BAFIN, die zugleich Anzeigeerstatterin ist, kein neutrales bzw. unbefangenes Gutachten zur Sache erstellen kann.

Auch hat der Gutachter erklärt, nicht mit der Sache bis dahin befasst gewesen zu sein. Dieses sah die Verteidigung ebenfalls anders, da er in der Abteilung arbeitet, die u.a. strukturell mit der Ermittlung beschäftigt und der Gutachter selbst mit dem Ursprungsverfahren befasst war (McCapital aG).

Die Staatsanwaltschaft sah hier keine Gründe für eine Befangenheit, da die Person von der Institution getrennt zu sehen sei. Zudem sei der Antrag verspätet.

Die Kammer hat den Sachverständigen zur Person vernommen und dann die Verhandlung unterbrochen, um über den Antrag der Befangenheit zu beraten.

Nach längerer Beratung erging dann der Beschluss, dass der Befangeheitsantrag zurückgewiesen wird, da keine Gründe für ein Misstrauen gegen den Sachverständigen ersichtlich seien, auch wenn dieser hauptberuflich bei der BAFIN arbeiten würde.

Dann wurde der Sachverständige zur Sache vernommen.

Zuerst hat er die Methodik seiner Gutachtenerstellung erläutert. Anschließend hat er zum Marketing durch die E-Mail-Newsletter Stellung genommen und dann zum Telefonmarketing und der Verbindung und Auswirkung zur Marktmanipulation insgesamt.

Hinsichtlich Swiss FE hat er angemerkt, dass hier die Länge des Verteilungszeitraums auffälig gewesen sei. Von 54 festgestellten Ereignissen seien 28 als Einwirkungen auf den Markt zu sehen.

Der Sachverständige hat die Marktmanipulation bestätigt.

Die Verteidigung hat dann die Erstellung des Gutachtens hinterfragt und insbesondere die Kriterien angeprangert die der Sachverständige für seine Bewertung zugrunde gelegt hat. So seien bei Erstellung und Betrachtung der zur Grundlage gemachten Daten die angewandten Kriterien nicht nachvollziehbar, da der Sachverständige diese als Erfahrungswerte und ohne weitere Begründung angewandt hat. Zudem erklärte er, keine diesbezüglichen Literaturhinweise zu kennen. Diese wurden ihm dann umgehend von der Verteidigung benannt. Hier machte der Sachverständige im Rahmen seiner Vernehmung keine gute Figur. Es bleibt diesbezüglich abzuwarten, ob hierzu durch die Verteidigung im nächsten Termin noch Anträge gestellt werden.

Nach dem aktuellen Verfahrensstand könnte mit den Plädoyers zum 24.10.14 gerechnet werden.
 
aus der Diskussion: SWISS FE STEEL GROUP AG (A0LFD1)
Autor (Datum des Eintrages): Sumpfstrasse1  (27.10.14 19:15:25)
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