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Ein Versuch eines Adhaesionsantrages:

Adhäsionsanträge:

1. Der Angeklagte wird verurteilt, an den Antragsteller € xxxxx nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Adhäsionsverfahrens.
3. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
4. Diese Anträge dem Angeklagten zuzustellen.

Begründung:

Der Antragsteller macht gegen den Angeklagten deliktische Schadensersatzansprüche aus der dem hiesigen Strafverfahren zugrunde liegenden verbotenen Marktmanipulation geltend.

Der Grund seines Anspruchs sowie die entsprechenden Beweismittel ergeben sich im wesentlichen aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf und waren so bereits Gegenstand der bisherigen Beweisaufnahme.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass hier eine unmittelbare Rechtsverletzung aufgrund einer strafbaren Zuwiderhandlung gegen das WpHG vorliegt.

Der fehlende Drittschutz der kapitalmarktaufsichtsrechtlichen Vorschriften des WpHG steht den besonderen Rechten des Betroffenen im Strafverfahren nicht entgegen, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die Zuwiderhandlung direkt gegen einen individuellen Kapitalanleger - wie den Antragsteller - richtet.

Beim Scalping erwirbt der Täter Aktien eines Unternehmens, deren Anteile an der Börse ein niedriges Handelsvolumen haben, deren Kurs sich also nach Möglichkeit bereits durch eine geringe Anzahl von Transaktionen beeinflussen lässt. Sodann preist er das Unternehmen an und empfiehlt die Aktien zum Kauf. Ist der Kurs infolge der Aktienkäufe auf diese Weise beeinflusster Anleger angestiegen, veräußert er seine Aktien mit Gewinn. Scalping verstößt nach der Rechtsprechung des BGH gegen das Verbot der Marktmanipulation. Verbreitet der Täter seine Kaufempfehlungen z.B. in einem Börsenbrief, dann sind seine Leser aus seiner Zuwiderhandlung gegen § 20a Abs. 1 WpHG unmittelbar verletzt.

So ergibt sich hier der Schadensersatzanspruch des Antragstellers. Dieser hat auf die von dem Angeklagten und seinen Mittätern veranlassten manipulierten Veröffentlichungen vertraut. Er hat den „Versprechungen“ von 6 - 10% Rendite vertraut. Leider waren die Veröffentlichungen z.B. im Deutschen Investment Report oder dem Hotspot Kurier, die auch Gegenstand der Beweisaufnahmen im hiesigen Verfahren waren, bewusst manipuliert. Hätte der Antragsteller die tatsächlichen Hintergründe gekannt, wäre es nicht zu seinen Käufen gekommen.

Die Aktienkäufe sind im Tatzeitraum gemacht worden, als Mitteilungen über den Börsenspion, den Deutschen Investment Report oder auch den Hotspot Kurier zu der Aktie der SWISS FE Group AG veröffentlicht worden sind, welche der Angeklagte zu verantworten hat.

Es liegt hier eine vorsätzliche Täuschung durch den Angeklagten und den anderweitig verfolgten Sario vor, da hier Informationen bewusst manipuliert an die Anleger weiter gegeben wurden. Dieses hat die Beweisaufnahme bestätigt.

Gerade die Aussage des Zeugen xxxx hat ergeben, dass der Angeklagte der „Organisator“ des Ganzen war, beginnend bei der Gründung von ausländischen Gesellschaften bis hin zum Aufbau des Marketing der Aktien.

Bestätigt hat der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten aus hiesiger Sicht durch seine Teileinlassung in diesem Verfahren und nach Aussage des Zeugen xxxxx auch im Ursprungsverfahren.

Daraus ist dem Antragsteller folgender Schaden entstanden:

Der Antragsteller hat aufgrund der im Wege der Marktmanipulation herausgegebenen Informationen des Angeklagten SWISS FE Group AG Aktien im Tatzeitraum gekauft. Insgesamt handelte es sich um xxxxxx Stück. Diese wurden zum Preis von € xxxx angekauft. Der Einstandskurs und die Stückzahl werden durch die Depotübersicht ersichtlich.

Der Antragsteller hat daraufhin einen Totalverlust erlitten. Die Aktien wurden bekanntlich wertlos und somit zum 26.09.2013 wertlos ausgebucht.

Die Anträge sind zulässig und begründet.

Die im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Ansprüche sind gem. § 403 Abs. 1 StPO anderweitig nicht anhängig. Die Ansprüche sind geeignet, im Strafverfahren erledigt zu werden, ohne dass das Verfahren dadurch unangemessen verzögert würde. Insbesondere da sich die Antragsbegründung zum großen Teil auf die bisher durchgeführte Beweisaufnahme stützt. Die Erledigung im Strafverfahren ist auch aus Kostengründen und im Interesse der Beschleunigung der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs des Antragstellers geboten. Durch die Zuerkennung des Schadensersatzes kann eine zivilrechtliche Klage mit erneuter Beweisaufnahme vermieden und der Rechtsstreit endgültig beendet werden.
 
aus der Diskussion: SWISS FE STEEL GROUP AG (A0LFD1)
Autor (Datum des Eintrages): Sumpfstrasse1  (18.11.14 18:53:43)
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