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[posting]48682625[/posting]Der Suchbegriff "Vollstreckbarer Titel und Schuldner im Ausland" gibt da Einiges her, z.B.:

3. Anerkennung ausländischer Urteile und Titel

Regelmäßig wird in dem Land, in dem ein Titel ergangen ist, auch die Zwangsvollstreckung durchgeführt, so dass keine Besonderheiten zu beachten sind. Mittlerweile kommt es jedoch immer häufiger vor, etwa durch Vereinbarungen über den Gerichts- oder Schiedsgerichtsstand, dass ein etwa in Deutschland erlassener Titel im Ausland vollstreckt werden soll. Hier ist dann ausschlaggebend, ob es mit dem jeweiligen anderen Land eine Vereinbarung über die Anerkennung ausländischer Titel gibt. Innerhalb der europäischen Union ist dies für Zivil- und Handelssachen durch die EU Verordnung 44/2001 bzw. dem Brüssler Übereinkommen (1968) oder dem Luganer Übereinkommen (1988) geregelt, welche besagen, dass Urteile und Titel aus einem Mitgliedsstaat in jedem anderen Mitgliedsstaat der EU ohne weiteres anerkannt werden. Wie bereits oben unter I.1. erwähnt, muß dann lediglich der Titel für vollstreckbar erklärt werden, in Deutschland gemäß § 3 ff AVAG vom Landgericht. Liegt eine zwischenstaatliche Vereinbarung nicht vor, dann muß der ausländische Titel durch Vollstreckungsurteil für im Inland vollstreckbar erklärt werden, Einzelheiten hierzu §§ 721 ff ZPO i.V.m. § 328 ZPO.


http://www.anwalt-seiten.de/artikel/sec3/43.html

...gleich das 2. Ergebnis von oben.

Ich bin kein Jurist und einlesen musst Dich selbst bzw. mit einem Anwalt durchsprechen ob das in Deinem konkreten Fall mehr Sicherheit bietet. :)
 
aus der Diskussion: Investition in Daytrader sichern?
Autor (Datum des Eintrages): Corine  (02.01.15 18:38:28)
Beitrag: 6 von 64 (ID:48682799)
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