Hi, mein zuständiges Finanzamt konnte mir die Frage bezüglich Anerkennung von Veräußerungsverlusten beim Spenden einer Aktie nicht eindeutige beantworten. Ich wandte mich deshalb schriftlich an die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen. Ich bekam dazu folgende Antwort: Sehr geehrter Herr xxx, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 05.06.2015. Herr Oberfinanzpräsident Brommund hat mich als zuständigen Referenten für Fragen des Bereichs Einkünfte aus Kapitalvermögen um die Beantwortung Ihrer Frage gebeten. Dieser Bitte komme ich hiermit gerne nach. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört unter anderem der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung – also der entgeltlichen Übertragung – von Aktien (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG – Einkommensteuergesetz). Als Veräußerung gilt zudem die Einlösung, Rückzahlung oder Abtretung sowie die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft (§ 20 Abs. 2 S. 2 EStG). Bei einer Spende bzw. unentgeltlichen Zuwendung handelt es sich jedoch nicht um eine Veräußerung oder einen veräußerungsähnlichen Vorgang. Der eingetretene Verlust wird hierdurch steuerlich nicht realisiert. Dies kommt einem Forderungsausfall gleich. Die Finanzverwaltung vertritt hierzu die Auffassung, dass der Verfall von Kapitalvermögen einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung ist (Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 09.10.2012, BStBl I 2012, S. 953, Rz. 60). Bezüglich dieser Streitfrage sind beim Bundesfinanzhof (BFH) zurzeit zwei Revisionsverfahren anhängig (IX R 57/13 und VIII R 13/15). Das erste Verfahren betrifft die zwangsweise Einziehung von Aktien im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, wohingegen das zweite Verfahren den schlichten Forderungsausfall ebenfalls infolge einer Insolvenz über das Vermögen des Darlehnsnehmers zum Gegenstand hat. In beiden Fällen vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass keine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 2 EStG vorliegt. Bis zu einer möglicherweise von der Verwaltungsauffassung abweichenden Entscheidung des BFH kommt eine Verlustberücksichtigung nicht in Betracht. Durch einen Einspruch kann die Einkommensteuerveranlagung, in der der begehrte Verlustabzug unterblieben ist, jedoch bis zum Ergehen einer Entscheidung des BFH offen gehalten werden. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Ein Veräußerungsverlust wird also daran festgemacht, dass eine "entgeltlichen Übertragung" erfolgt ist. Ich dachte bisher, entscheidend ist der Besitzerwechsel, egal ob Verkaufen, Verschenken, Vererben oder Spenden. Kann man nur hoffen, dass der Bundesfinanzhof dies ebenso sieht. |
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Autor (Datum des Eintrages): | udam (12.06.15 11:13:07) |
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