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Schadensersatzansprüche im Mietrecht ( § 536 a BGB)

Im Rahmen des Mietrechts § 536 a BGB geht es nur um ( vertragliche ) Schaden-sersatzansprüche aus dem Mietverhältnis. Dies hat nichts mit einem Schadensersatz-anspruch wegen einer unerlaubten Handlung zu tun. Von einer unerlaubten Handlung spricht man bspw. wenn es zwischen dem Vermieter und Mieter zu einer tätlichen Auseindersetzung kommt. Wird der Mieter verletzt , so richten sich entsprechende Schadensersatzansprüche nach den §§ 823 ff BGB. Solche Ansprüche sind nicht Gegenstand des Mietrechts, es sind keine vertraglichen Ansprüche.

Wohnungsmängel können zu Schäden beim Mieter führen.

Häufige Fälle sind: eindringende Feuchtigkeit beschädigt Möbel und Teppiche des Mieters, oder giftige Stoffe in Baustoffen führen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Für solche Schäden haftet der Vermieter. Der Vermieter kann auch dann für einen Schaden haften, wenn Dritte Personen ihn verursacht haben. >>> Gebrauchsbeieinträchtigung durch Dritte - siehe unten -
Der Schaden kann bei Unbewohnbarkeit der Wohnung die Kosten einer anderweitigen Unterbringung umfassen. Ebenso die Kosten für die Beschaffung einer neuen Wohnung samt den dort anfallenden Telefonanschlusskosten (LG Saarbrücken, WM 1995 S 159).

Der Schadensersatzanspruch ist zu unterscheiden vom >>>Aufwendungsersatzanspruch.

Zur Berechnung eines konkreten Schadensersatz >>> Schadensberechnung

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/s1/schadensersatz…
 
aus der Diskussion: Allianz Real Estate GmbH: dunkle Vermietungsgeschäfte über HOCHTIEF Asset Services GMBH
Autor (Datum des Eintrages): teecee1  (01.10.15 09:17:56)
Beitrag: 5 von 107 (ID:50749101)
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