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[posting]51941031[/posting]PRO DV AG (ISIN: DE0006967805/WKN: 696780) schafft geschäftliche Synergien durch Verschmelzung der PRO DV Consulting GmbH

Dortmund, 11. März 2016. Der IT-Markt steht vor den Herausforderungen und Chancen der digitalen Transformation. Die PRO DV ist mit ihren Lösungen und Beratungsdienstleistungen, die sich wichtiger Themen der digitalen Transformation in den Bereichen IT-Sicherheit und Business Process Management annehmen und der konsequenten Fokussierung auf Krisenmanagement, IT-Consulting, Business Continuity Management und Projektmanagement gut aufgestellt. Um weitere geschäftliche Synergien zu schaffen, planen wir die Verschmelzung der 100%-Tochtergesellschaft PRO DV Consulting GmbH auf die PRO DV AG.

Im Folgenden finden Sie hierzu die heute im Bundesanzeiger veröffentlichte Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG:

Es ist beabsichtigt, die PRO DV Consulting GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter HRB 26040, als übertragende Gesellschaft auf die PRO DV AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter
HRB 12956, als übernehmende Gesellschaft zu verschmelzen. Dadurch überträgt die PRO DV Consulting GmbH ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung mit Wirkung zum 1. Januar 2016, 0.00 Uhr (Verschmelzungsstichtag), auf die PRO DV AG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG).

Der Verschmelzungsvertrag wurde am 11. März 2016 im Entwurf zum Handelsregister der PRO DV Consulting GmbH und der PRO DV AG eingereicht.

Die PRO DV AG ist alleinige Gesellschafterin der PRO DV Consulting GmbH. Ein Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden PRO DV AG ist gemäß
§ 62 Abs. 1 UmwG damit nicht erforderlich. Dies gilt jedoch gemäß § 62 Abs. 2 UmwG dann nicht, wenn Aktionäre der PRO DV AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Auf dieses Recht werden unsere Aktionäre hiermit ausdrücklich hingewiesen. Ein Einberufungsverlangen kann nur berücksichtigt werden, wenn es innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Mitteilung unter Nachweis des Aktienbesitzes gestellt wird.

Die Aktionäre haben die Möglichkeit, den Entwurf des Verschmelzungsvertrages zwischen der PRO DV AG und der PRO DV Consulting GmbH vom 11. März 2016 sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der PRO DV AG und der PRO DV Consulting GmbH für die Geschäftsjahre 2015, 2014 und 2013 in den Geschäftsräumen einzusehen oder auf der Webseite www.prodv.de abzurufen.

Ein Verschmelzungsbericht ist nach § 8 Abs. 3 Satz 1 UmwG und eine Prüfung der Verschmelzung durch einen sachverständigen Prüfer nach § 9 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 1 UmwG nicht erforderlich.

PRO DV AG

Der Vorstand
 
aus der Diskussion: PRO DV SOFTWARE ;-)
Autor (Datum des Eintrages): Bitech  (11.03.16 11:06:33)
Beitrag: 1,011 von 1,324 (ID:51958182)
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