Die ad-hoc-Publizität dient der informationeilen Chancengleichheit der Marktteilnehmer und der Verhütung des lnsiderhandels. Sie stellt eine Börsenzulassungsfolgepflicht dar und dient der Sicherstellung einer zutreffenden Marktpreisbildung. Die Effizienz der Wertpapiermärkte setzt voraus, dass der Markt alle für die Preisbildung relevanten Informationen zeitnah erhält und diese umfassend und verlässlich sind. Dies wiederum ermöglicht es dem einzelnen Anleger, eine eigenverantwortliche Anlageentscheidung zu treffen Quelle: (Assmann/Schneider, a.a.O., Rz. 4). Diese Möglichkeit ist uns Kleinaktionären genommen worden, indem Girindus die Information über die Veräußerungsabsicht betreffend der Girindus America lnc. nicht bereits mitgeteilt hat, als es zur Unterzeichnung des non-binding Letter of lntend gekommen war bzw. spätestens als sie den Auftrag zu einer Fairness Opinion erteilt hatte. Hinzu kommt, dass nicht lediglich der Verkauf der Girindus America lnc. als Tochterfirma und wesentlichem Vermögen der Beklagten geplant war,sondern folgerichtig - da andernfalls nur eine Hülle bestehen würde - auch die Liquidation der Girindus AG selbst. Ich werte bereits die Unterzeichnung des Letter of lntend als mitteilungspflichtige lnsiderinformation. und ich stehe mit meiner Meinung nicht alleine da ! Fortsetzung folgt !! @elo |
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aus der Diskussion: | Girindus- Wachstum mit Oligonukleotiden |
Autor (Datum des Eintrages): | Mich@elo (03.04.16 07:51:26) |
Beitrag: | 3,081 von 3,101 (ID:52107635) |
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