Fenster schließen  |  Fenster drucken

[posting]52215478[/posting]hier mal eine Kopie aus dem Threat Abfindungswerte:


gutdrauf9 schrieb am 20.02.16 11:45:27 Beitrag Nr. 3.859 (51.793.150)


Antwort auf Beitrag Nr.: 51.788.620 von Kalchas am 19.02.16 16:33:29
Hallo Kalchas,

Du stellst eine interessante Frage.
Mir scheint klar, dass die Genehmigung des Delistings durch die Börse rechtswidrig war. Denn sie hätte nur erteilt werden können, wenn ein entsprechendes Angebot abgegeben worden wäre. Die Übergangsregelungen sehen nur vor, dass das Angebot nachgerecht werden kan. Da Müller offensichtlich kein Angebot machen wollte, wäre der Börse nichts anderes übrig geblieben, als die Entscheidung zum Delisting zu widerrufen (da stellt sich eine weitere interessante Frage, denn diese Entscheidung war ja bereits rechtskräftig; allerdings war sie rechtswidrig). Deshalb war unklar, wie sich die Börse verhalten wird / verhalten kann. Dies ist jetzt geklärt durch die Rücknahme des Antrags auf Delisting.
Es stellt sich aber auf der anderen Seite die Frage, ob eine (zwar rechtswidrige), aber rechtskräftig ergangene Entscheidung der Börse einfach dadurch wieder ad absurdum geführt werden kann, indem der ursprüngliche Antrag (der ja bereits rechtskräftig entschieden war) zurückgenommen wird. Dagegen wird aber kaum ein Aktionär Klage erheben - vielleicht nur ein RA, der Spaß an der Materie hat und Rechtsgeschichte schreiben will.
Materiell wird durch die Rücknahme des Antrags auf Delisting kein Aktionär geschädigt - im Gegenteil ! Die Aktie ist wieder fungibel. Trotzdem wird sich Müller über kurz oder lang etwas anderes einfallen lassen, um die Situation zu beenden.

-------------------------
Die entscheidende Fragen sind doch:
Welcher Aktionär / welche Schutzgemeinschaft nimmt das Klagerisiko gegen Müller und die Börse Frankfurt in Kauf? Welche Rechtsschutzversicherung würde die Kosten übernehmen?
Am besten wäre eine Klage sowohl gegen die Börse (wegen Rücknahme) als auch gegen Müller (wegen Weigerung, ein Übernahmeangebot zu unterbreiten). Bei der Klage gegen die Börse stellt sich allerdings die Klagebefugnis, denn die Rücknahme des Verwaltungsaktes hat ja keine negativen Auswirkungen auf einen Aktionär (für die Weigerung Müllers, ein Angebot zu unterbreiten, kann ja schließendlich nicht die Börse haftbar gemacht werden). M.E. Blieb der Börse kein anderer Weg als die Rücknahme. Aussichtsreicher ist hier schon eine Klage gegen Müller.
Aber: ich bin kein RA und nur juristischer Laie. Ich weiß auch nicht, ob die Klagefristen nicht bereits abgelaufen sind. Dennoch könnten interessierte Aktionäre, die Mitglied der DSW oder der SdK sind, ja bei diesen beiden Verbänden anfragen, ob sie eine Klage einreichen möchten.
 
aus der Diskussion: Die nächsten 10 Jahre - jetzt unter - SACHSENMILCH *A0DRXC*
Autor (Datum des Eintrages): gutdrauf9  (18.04.16 18:14:19)
Beitrag: 1,040 von 1,242 (ID:52215916)
Alle Angaben ohne Gewähr © wallstreetONLINE