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[posting]52230697[/posting]Ich würde ja auch liebend gerne klagen, um meine Stücke zum inneren Wert an den Mann bringen zu können. Ich sehe jedoch wenig Chancen: Natürlich kann man argumentieren, dass in einer ad hoc, die kursbestimmend war, ein Delisting angekündigt wurde - aber in dieser ad hoc wurde eben auch kein Abfindungsangebot angekündigt. Daraus lässt sich m.E. keine Rechtsposition eines Käufers nach der ad hoc ableiten - so schmerzlich dies auch ist !
Nochmals: Mir persönlich ist das Klagerisiko viel zu hoch. Falls aber ein Aktionär und RA mitliest, wäre es toll, wenn er/sie Klage einreichen würde - zumindest seine Gebühren fallen dann in die eigene Tasche.
Zudem könnte er/sie Rechtsgeschichte schreiben. Der Fall wurde ja auch bereits in der Literatur diskutiert (Bayer, Walter, Rechtsschutz gegen Delisting nach der Übergangsregelung in § 52 Abs. 9 BörsG n.F. im Fall Sachsenmilch, AG 2016, R3-R4 ). Dort ist auch die Kanzlei Prof. Dr. Jochem Reichert SZA Mannheim erwähnt, über die ein Widerspruch gegen den Widerruf der Börsenzulassung eingelegt worden ist. Falls jemand hierüber Bescheid weiß, wäre ich über eine Mitteilung (gerne auch PM) dankbar.
Ich wäre auch dankbar, wenn jemand, der Mitglied bei DSW oder SdK ist, diese Angelegenheit mit den Verbänden bespräche. Ich selbst bin leider bei keinem der beiden Verbände Mitglied.
Ebenfalls wenn jemand hier ist, dessen Rechtsschutzversicherung einen solchen Fall übernehmen würde.
Leider weiß ich allerdings nicht, wie lange die Klagefrist noch läuft.
 
aus der Diskussion: Die nächsten 10 Jahre - jetzt unter - SACHSENMILCH *A0DRXC*
Autor (Datum des Eintrages): gutdrauf9  (21.04.16 00:39:41)
Beitrag: 1,042 von 1,242 (ID:52239826)
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