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- Abschrift -

Landgericht Hannover Verkündet am: 16.03.2015 Geschäfts-Nr.: 1 0 52/14 ;)

gez. ******, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

.............................................. Im Namen des Volkes!

...........................................................Urteil


Die §§ 37 b und 37 c WpHG knüpfen eine Schadensersatzpflicht an unterlassene sowie verspätete
oder unwahre Ad-hoc-Mitteilungen. Verkauft ein Anleger aufgrund einer derartigen Verletzung
der Ad-hoc-Mitteilungspflicht seine Finanzinstrumente zu billig oder kauft er sie zu teuer, kann er vom Emittenten Schadensersatz verlangen !


Quelle: (Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl. 2012, §§ 37 b, 37 c, Rn. 3)


Auszug aus dem Urteil :

Diese Möglichkeit ist dem Kläger genommen worden, indem die Beklagte die Information über die Veräußerungsabsicht
betreffend die GAI nicht bereits mitgeteilt hat, als es zur Unterzeichnung des non-binding LOI gekommen war
bzw. spätestens als sie den Auftrag zu einer Fairness Opinion erteilt hatte.
Hinzu kommt, dass nicht lediglich der Verkauf der GAI als Tochterfirma und wesentlichem Vermögen
der Beklagten geplant war, sondern folgerichtig - da andernfalls nur eine Hülle bestehen würde - auch die Liquidation der Beklagten selbst.

Die Kammer wertet bereits die Unterzeichnung des LOI als mitteilungspflichtige lnsiderinformation. !!!!!!!!!

Insoweit vollzieht das Gericht die Wertung auch der Beklagten nach, wie sie sich aus der Beschlussfassung
vom 08.05.2012 ergibt.

Darüber hinaus neigt die Kammer aber dazu, die Voraussetzungen für einen Aufschub gemäߧ 15 Abs. 3 Satz 1 WpHG zu verneinen.




@elo :D

 
aus der Diskussion: Girindus- Wachstum mit Oligonukleotiden
Autor (Datum des Eintrages): Mich@elo  (20.11.16 05:11:26)
Beitrag: 3,101 von 3,101 (ID:53732418)
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