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[posting]57877806[/posting]Leider gibt es dazu keine genauen Regelungen und im Internet steht auch viel, was schon auf dem ersten Blick nicht richtig sein kann.

z.B.
Stacking-Erträge sind jedenfalls keine Kapitalerträge (Zinserträge - gemäß Anl. KAP § 20 EStG). Kapitalerträge müssen auf eine Geldzahlung gerichtet sein. Kryptowährungen zählen nicht als offiziell anerkannte (staatliche) Währung.
Da gibt es bereits 2 Entscheidungen zu XETRA-Gold als Inhaberschuldverschreibung, 1. Gewinne aus Wiederverkauf an der Börse sind keine Kapitaleinkünfte, sondern privates Veräußerungsgeschäft 2. die Einlösung der Inhaberschuldverschreibung ist nicht steuerbar.

Bleiben nur sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG (Anl. SO). Schaut man auf die Kommentierung zu § 22 EStG, soll das kein Auffangtatbestand sein, mit der jegliche private Vermögensvermehrung versteuert werden soll, z.B. Einkünfte aus Glücksspiel sind steuerfrei und nicht gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig.

Schaut man weiter in die Kommentierung zu § 22 Nr. 3 EStG, so werden Einkünfte aus "Leistung" als "alles was Gegenstand eines Vertrags sein kann" definiert. Es gilt damit das Prinzip "Leistung und Gegenleistung", als Bsp. im Gesetz ausdrücklich genannt: Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.
Damit ist auch klar: nicht Altpapier-, Müll- oder Schrottsammeln an sich ist steuerbar, sondern erst der Verkauf dieser Sachen (als entgeltlicher Vertrag). Das Müllsammeln und sich damit die Wohnung einrichten, dürfte nicht steuerlich relevant sein. Der Gewinn ist beim Glücksspiel eben nicht die Gegenleistung des Kaufs, sondern nur das Los (nur die Gewinnchance - nicht der Gewinn selbst).
Auf das Stacking bezogen. Allein das private PoS (also nicht im Pool - da könnte man vertragliche Bindungen annehmen) in die eigene Wallet sollte noch nicht steuerlich relevant sein, sondern erst der Verkauf der gestackten Coins (Verkaufserlös als Gegenleistung). Beim klassischen PoS erzeugt man die Coins selber, da gibt es keinerlei Gegenpart. Das gleiche dürfte bei PoW ebenfalls gelten. Der Gewinn steht zudem nicht fest, man konkurriert mit anderen Minern um die Blockfindung (Chance auf Blockfindung). Wenn dann manche z.B. behaupten, Bitcoin-Mining sei Erzielung von Einkünften durch "Vermietung von Rechenleistung" ist das natürlich quatsch. Wer ist denn der "Mieter" der Rechenleistung? Die Versteuerung entsteht erst durch den Verkauf - als entgeltliche Leistung. Schon bei der Frage der Umsatzsteuer wurde daher zu Recht vom BMF das Mining als nicht steuerbarer Vorgang eingestuft (BMF-Schreiben vom 27.02.2018). Es fehlt wie von mir schon dargestellt, am entgeltlichen Charakter. Erst mit dem Verkauf der Coins wird die Sache entgeltlich und damit steuerlich relevant.
Einkünfte aus Mining könnten Einkünfte aus Gewerbe sein, wenn man das im größeren Stil betreibt.
Da bei privaten Veräußerungsgeschäften "first in - first out" (FIFO) gilt, wird man beim PoS zuerst die angeschafften (gekauften) und zum PoS genutzten Coins verkaufen und erst danach die erstackten Coins.

Bei privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäft innerhalb eines Jahres, § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) wird in der Kommentierung immer eine entgeltliche Anschaffung (also) ein Kauf verlangt und ausdrücklich im Gesetz geregelt, auch die Überführung aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen.

Nach dem Gesetzeswortlaut dürfte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG für die zum Stacking genutzten und zuvor gekauften Coins wohl die 10-Jahresfrist gelten (wenn man die gestackten Coins verkauft, siehe oben zu FIFO). Das ist aber sehr unklar, da man nach FIFO erst die gekauften Coins und erst danach die gestackten Coins verkauft, man also zum Zeitpunkt des Verkaufs gar keine Einkünfte hat. Manche halten die 10-Jahresfrist auch nur als eine Sondervorschrift zur Vermeidung von Steuersparmodellen. Für die erstackten Coins dürfte gar keine Frist gelten, also beim Verkauf zu versteuern, da kein privates Veräußerungsgeschäft, sondern ""sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG". Da gibt es einen Freibetrag von 256 € im Kalenderjahr, § 22 Nr. 3 S. 2 EStG.

Nur meine Auslegung mit Begründung, keine Garantie.
 
aus der Diskussion: Altcoins = die Bitcoin Alternativen Ethereum, Ripple, DASH, Litecoin, Monero oder Bitshares
Autor (Datum des Eintrages): Geneta  (31.05.18 22:01:52)
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