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[posting]58263221[/posting]
Zitat von honigbaer: Die HV Einladung im Bundesanzeiger von heute sieht unter TOP 11 eine Zusammenlegung der aktien im Verhältnis 8:1 vor:

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 20.255.232,00, eingeteilt in 7.912.200 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 2,56 je Aktie, wird um EUR 19.266.207,00 auf EUR 989.025,00, eingeteilt in 989.025 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie, herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung wird in der Weise durchgeführt, dass
(a)

der anteilige Betrag je Aktie am Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 1,00 herabgesetzt wird (ohne dass hiermit eine Veränderung der Aktienzahl verbunden wäre), sowie
(b)

dass die Aktien der Gesellschaft im Verhältnis 8:1 zusammengelegt werden, d.h. es werden jeweils acht auf den Inhaber lautende Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 zusammengelegt.


Diese Herabsetzung des Grundkapitals erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung nach §§ 229 ff. AktG. Die Kapitalherabsetzung erfolgt in vollständiger Höhe zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von Verlusten.



Gibt es ein Bezugsrecht für alle oder Bezugsrechtsausschluss?

Wie hoch ist der körperschaftsrechtliche Verlustvortrag und wie hoch der Gewerbesteuerliche ?

Tatsächlicher Wert des / der Verlustvorträge ?
Welcher Prozentsatz ist für die Barwert-Bewertung des/der Verlustvoträge zugrunde zu legen?

Wenn es hier einen Bezugsrechtsausschluss geben sollte, droht im Lichte des Vorstehende eines Benachteiligung der Minderheiten (Anfechtungsgrund?).
 
aus der Diskussion: Mühl Product & Services AG i.L.: Insolvenzplan zur Sanierung des Unternehmens vorgelegt
Autor (Datum des Eintrages): Investment-by-Invitation-only  (21.07.18 15:07:16)
Beitrag: 236 von 493 (ID:58269299)
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