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[posting]58410165[/posting]Ich sehe es ähnlich. Die Frage, wo ich teilweise keine Ahnung habe, ist, in welchen Rechtskreisen welche Eventualverbindlichkeiten gebildet werden müssen (die sind ja erst mal nur außerhalb der Bilanz zu erfassen). Die weitere Frage ist, ob sie nach HGB (Gläubigerschutz) oder IFRS (Investorenschutz) bewertet bzw. erfasst werden müssen.

Meiner Meinung nach sind erst dann, wenn Klagen gegen Steinhoff anhängig sind, von Steinhoff Rückstellungen für die Summe zu bilden, die sich aus der Klage ergibt, und zwar sowohl die Streitsumme als solche, als auch die Prozess- und Anwaltskosten.

Es mag aber auch sein, dass in anderen Ländern es so gesehen wird, dass, wenn bereits ein Anwalt mit einem außergerichtlichen Schreiben eine Forderung begehrt, für diese Forderung dann eine Rückstellung gebildet werden muss, auch wenn diese Forderung noch nicht gerichtsanhängig ist. Hier kenne ich mich, wie gesagt, nicht genau in den einzelnen Ländern in diesen Rechtssystemen aus. Auch weiß ich letztlich ja nicht, in welchen Ländern welche Klagen konkret eingereicht werden und gegen wen diese Klagen eingereicht werden. Hier muss man wohl abwarten. Hellsehen kann ja keiner.
 
aus der Diskussion: Steinhoff- was kommt nach dem 18.05.2018, auch kritisch mit Lob und Tadel, Fair, freundlich......
Autor (Datum des Eintrages): hkl00001  (09.08.18 14:06:28)
Beitrag: 582 von 764 (ID:58410252)
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