[posting]58415322[/posting]Hier mal die gesetzliche Grundlage, die für Deinen Beitrag sicherlich herangezogen werden kann, um diesen dann zu bewerten: § 8 Rückstellungen nach IFRS A. Überblick IFRS oder International Financial Reporting Standards stellen die internationalen Rechnungsle- gungsgrundsätze dar, die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben werden. Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen mit Sitz in der EU müssen bei der Erstellung ihres Kon- zernabschlusses die Regeln nach IFRS beachten. Diese Regeln werden vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben. Vorgängerorganisation dieser Einrichtung war das Interna- tional Accounting Standards Committee (IASC), das seine Verlautbarungen unter der Bezeichnung „International Accounting Standards“ (IAS) veröffentlichte. Diese sind in den IFRS mit beinhaltet. Sie werden auch als IAS/IFRS bezeichnet. Nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen können mit befreiender Wirkung einen Konzernab- schluss nach IFRS erstellen. Beim Einzelabschluss besteht die Möglichkeit für große Kapitalgesellschaften in den Pflichtveröf- fentlichungen auf den IFRS-Einzelabschluss, statt auf den HGB-Abschluss, abzustellen. Grundlage zur Ermittlung der möglichen Ausschüttungen und der Besteuerung bleibt aber in diesen Fällen der Abschluss nach HGB. Damit bleibt neben dem Abschluss nach IFRS für diese Unterneh- men zwingend die Notwendigkeit, einen HGB-Abschluss parallel zu erstellen. B. IAS 37 IAS 37 regelt die Bilanzierung von Rückstellungen (provisions), Eventualverpflichtungen (contin- gent liabilities) und Eventualforderungen (contingent assets). 1 IAS 37 regelt die den HGB-Rückstellungen entsprechenden „provisions, contingent liabilities and contingent assets“. \u25a0 Provisions sind nach IAS 37.2 anzusetzen, wenn \u25a0 einem Unternehmen aus einem Ereignis der Vergangenheit eine gegenwärtige Verpflichtung (rechtlich oder faktisch) entstanden ist und \u25a0 es wahrscheinlich ist, dass zur Erfüllung der Verpflichtung ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen erforderlich ist und \u25a0 eine verlässliche Schätzung der Höhe der Verpflichtung möglich ist. \u25a0 Contingent liabilities (Eventualschulden) sind nach IAS 37.10 \u25a0 mögliche Verpflichtungen, die aus vergangenen Ereignissen resultieren und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse erst noch bestätigt wird, die nicht vollständig unter der Kontrolle des Unternehmens stehen oder \u25a0 eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, jedoch nicht erfasst wird, weil 1 Zu de n v orrangigen Sonderregelungen siehe nachfolgend C. A. 1 2 3 4 5 B. 6 7 I. Haas, Rückstellungen, DOI 10.1007/978-3-8349-6635-3_ 8 , \u00a9 Gabler Verlag | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH 2011 8 79 B. IAS 37 \u25a0 ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung dieser Verpflichtung nicht wahrscheinlich ist oder \u25a0 die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann. Rückstellungen dürfen für contingent liabilities nicht gebildet werden (IAS 37.27). I. Drohverlustrückstellungen Die IAS sehen in 37.66-69 ein Passivierungsgebot für Drohverlustrückstellungen vor, wenn ein be- lastender Vertrag vorliegt. Ein belastender Vertrag ist nach IAS 37.68 ein Vertrag, bei dem die unvermeidbaren Kosten zur Er- füllung der vertraglichen Verpflichtung höher als der erwartete wirtschaftliche Nutzen sind. Die un- vermeidbaren Kosten sind der niedrigere Betrag von Erfüllungskosten und etwaigen aus der Nicht- erfüllung resultierenden Entschädigungszahlungen oder Strafgeldern. Daher fällt eine Rückstellung dann nicht an, wenn ein belastender Vertrag ohne Entschädigungszahlung beseitigt werden kann. Wie für die Drohverlustrückstellung nach HGB gilt auch hier, dass vorrangig Abschreibungen vor- zunehmen sind, soweit es bei der Abwicklung des schwebenden Geschäfts zur Aktivierung eines Vermögenswertes (unfertige Leistungen) gekommen ist (IAS 37.69). II. Restrukturierungsrückstellungen IAS 37.70-83 sehen für Restrukturierungsverpflichtungen ausdrücklich die Bildung einer Rückstel- lung vor. IAS 37.70 nennt die folgenden Ereignisse als mögliche Restrukturierungsmaßnahmen: \u25a0 Verkauf oder Beendigung eines Geschäftszweiges; \u25a0 Die Stilllegung von Standorten in einem Land oder einer Region oder die Verlegung von Ge- schäftsaktivitäten von einem Land oder einer Region in ein anderes Land bzw. eine andere Re- gion; \u25a0 Änderung in der Struktur des Managements, wie z.B. die Auflösung einer ganzen Managemen- tebene und \u25a0 Grundsätzliche Umorganisationen mit wesentlichen Auswirkungen auf den Charakter und Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Voraussetzung für die Bildung einer entsprechenden Rückstellung ist, dass die in IAS 37.14 genannten Ansatzkriterien erfüllt sind (siehe oben). Danach muss eine rechtliche oder faktische Verpflichtung zur Restrukturierung bestehen. Rechtliche Verpflichtungen ergeben sich auch in diesem Zusam- menhang aus Vertragsverhältnissen, wenn also beispielsweise bereits der Vertrag über den Verkauf eines Geschäftszweiges abgeschlossen ist. Hinsichtlich der Entstehung faktischer Verpflichtungen zur Restrukturierung stellt IAS 37.72 darauf ab, dass \u25a0 ein detaillierter, formaler Restrukturierungsplan besteht, in dem zumindest die folgenden Anga- ben enthalten sind: \u25a0 der betroffene Geschäftsbereich oder Teil eines Geschäftsbereichs, \u25a0 die wichtigsten betroffenen Standorte, \u25a0 Standort, Funktion und ungefähre Anzahl der Arbeitnehmer, die für die Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung erhalten werden, \u25a0 die entstehenden Ausgaben, \u25a0 der Umsetzungszeitpunkt des Plans, und Quelle: https://link.springer.com/chapter/10.1007%2F978-3-8349-6635-… ----------- Vielleicht erkennst Du selber, dass Deine Position überprüfungsbedürftig ist. |
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aus der Diskussion: | Steinhoff- was kommt nach dem 18.05.2018, auch kritisch mit Lob und Tadel, Fair, freundlich...... |
Autor (Datum des Eintrages): | hkl00001 (09.08.18 23:28:18) |
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