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[posting]59600246[/posting]...welche für Trader, die sich mit Insolvenzaktien befassen, erheblich ist und besser bekannt sein sollte. Kommt nicht oft vor, dass nicht der Emittent die Notierung widerruft, sondern die Börsengeschäftsleitung !

Siehe §39 Absatz 1 Börsengesetz:

"(1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist nicht erfüllt."

QUELLE:
https://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007/__39.html

Und siehe §34 Absatz 2 Börsenordnung der Börse Stuttgart:

"(2) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten
Markt widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr
gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt eingestellt hat
oder der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist
nicht erfüllt."

QUELLE:
https://www.boerse-stuttgart.de/files/boersenordnung_17.12.1…

Ich wurde in einem anderen Börsenforum regelmäßig belächelt oder sogar diskreditiert, wenn ich auf diese Möglichkeit eines Börsenwiderrufs hingewiesen hatte. :laugh:

Achtung: §39 Absatz 2 Börsengesetz ist real und ein hohes (zusätzliches) Risiko für alle Trader in Insolvenzaktien !
 
aus der Diskussion: Transtec auf dem Weg zur Profitabilität
Autor (Datum des Eintrages): tbhomy  (10.01.19 11:37:13)
Beitrag: 51 von 59 (ID:59600342)
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