Hier nochmal der genaue Grund : IN-motion ab 28. April nicht mehr am Neuen Markt 02.04.2002 17:24:00 Die Deutsche Börse teilte mit, dass wegen Verstößen gegen Pflichten aus dem Regelwerk Neuer Markt (Ziffern 7.3.2 Abs. 2 und 7.1.7 Abs. 1 ZulBedNM) die Zulassung der Aktien der IN-motion AG movie & TV productions zum Neuen Markt beendet wird. Die Beendigung wird mit Ablauf des 28. April 2002 wirksam. Die Zulassung der Aktien zum Geregelten Markt bleibt hiervon unberührt. Das heißt: 7.3.2 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Der Jahresabschluss muss der Rechnungslegung nach den „International Accounting Standards“ (IAS) oder den US-amerikanischen „Generally Accepted Accounting Principles“ (US-GAAP) entsprechen und gemäß Absatz 2 veröffentlicht werden. Auf Antrag des Emittenten kann die DBAG diesen von der Verpflichtung gemäß Satz 1 für das bei Inkrafttreten der Regelwerksänderung laufende Geschäftsjahr des Emittenten, sofern Aktien des Emittenten bereits notiert sind, befreien, sofern er glaubhaft macht, die Verpflichtung gemäß Satz 1 vorübergehend nicht erfüllen zu können. Die Befreiung kann unter der Bedingung zusätzlicher Angaben, wie insbesondere eine Überleitungsrechnung der nationalen Rechnungslegung nach IAS oder US-GAAP erteilt werden. Eine wiederholte Antragstellung ist nicht zulässig. Ferner ist die Zahl der Aktien des Emittenten, die von den Mitgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane gehalten werden und die Geschäfte, die die Veränderungen dieser Zahl gegenüber dem Vorjahr begründen sowie die Rechte, die diesen auf Bezug solcher Aktien eingeräumt sind, getrennt nach Organmitgliedern anzugeben. Jahresabschluss und Lagebericht müssen in deutscher und englischer Sprache abgefasst sein. Die DBAG kann gestatten, dass der Jahresabschluss und Lagebericht von Emittenten mit Sitz im Ausland ganz oder zum Teil ausschließlich in englischer Sprache abgefasst ist. (2) Der Emittent der zugelassenen Aktien hat den Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung und den Lagebericht unverzüglich nach der Bekanntgabe an die Aktionäre spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ende des Berichtszeitraums dem Publikum bei den Zahlstellen zur Verfügung zu stellen, sofern nicht diese Unterlagen in der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich nach der Bekanntgabe an die Aktionäre veröffentlicht werden. Soweit der Jahresabschluss festzustellen ist und die Feststellung vor Ablauf der drei Monate erfolgt, hat der Emittent der Verpflichtung des Satz 1 unverzüglich nach der Feststellung nachzukommen. Bei einer früheren Veröffentlichung des Jahresabschlusses als zu den in Satz 1 und Satz 2 bezeichneten Zeitpunkten hat der Emittent der Verpflichtung des Satz 1 zeitgleich mit der ersten Veröffentlichung nachzukommen. Auf das Zurverfügungstellen bei den Zahlstellen ist in einem überregionalen Pflichtblatt hinzuweisen. Gleichzeitig mit dem Zurverfügungstellen oder der Veröffentlichung sind die Unterlagen gemäß Satz 1 der DBAG in elektronischer Form zu übermitteln. Ziffer 7.1.7 Absatz 3 gilt für die Veröffentlichung der Unterlagen gemäß Satz 1 sinngemäß. (3) Der Jahresabschluss im Sinne des Absatz 1 ist zu prüfen. (4) Stellt der Emittent sowohl einen Einzelabschluss als auch einen Konzernabschluss auf, so sind beide Arten von Jahresabschlüssen nach Maßgabe der Absätze 1, 2 und 3 dem Publikum zur Verfügung zu stellen. Die DBAG kann dem Emittenten gestatten, nur den Jahresabschluss der einen Art zur Verfügung zu stellen, wenn der Jahresabschluss der anderen Art keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält. (5) Die DBAG kann Zusammenfassungen oder Kürzungen des Jahresabschlusses zulassen, soweit eine ausreichende Unterrichtung des Publikums gewährleistet bleibt und auf die Stelle hingewiesen wird, bei der die vollständige Fassung verfügbar oder veröffentlicht ist. und 7.1.7 Veröffentlichung (1) Der Emittent hat den Quartalsbericht unverzüglich nach der Fertigstellung, spätestens je-doch innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraums der DBAG in elek-tronischer Form zu übermitteln. Die DBAG kann die Art und Weise der Veröffentlichung bestimmen. Die DBAG wird den Quartalsbericht unverzüglich dem Publikum elektronisch oder in anderer geeigneter Weise zur Verfügung stellen. (2) Bei Emittenten, die überwiegend den Betrieb von Rückversicherungsgeschäften zum Gegenstand des Unternehmens haben, ist der Quartalsbericht innerhalb von vier Monaten gemäß Absatz 1 Satz 1 zu veröffentlichen. (3) Die DBAG kann die Frist auf Antrag des Emittenten einmalig um höchstens vier Wochen verlängern, sofern dieser glaubhaft macht, die Frist infolge eines Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, nicht erfüllen zu können. |
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aus der Diskussion: | In-Motion, noch halten bis zur Ad-Hoc oder lieber verkaufen? |
Autor (Datum des Eintrages): | BOSSMEN (02.04.02 18:57:14) |
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