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[posting]60234736[/posting]Guten Tag neonseven,

die Regelung zum Pflichtangebot geht aus §35 Abs. 2 Satz 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) hervor. Demnach muss, wer mehr als 30% der Stimmrechte erlangt, den restlichen Aktionären ein öffentliches Kaufangebot ("Pflichtangebot") machen. Es kommt dabei jedoch auch darauf an, wie man diese 30% erlangt hat. Unter Umständen gelten daher Ausnahmetatbestände. Keine Ausnahme ist hingegen das Überschreiten der 30%-Schwelle durch das Zeichnen einer Kapitalerhöhung. Insofern wäre Elliott in unserem Fall zur Unterbreitung eines Pflichtangebotes gezwungen gewesen, hätte man nicht den Schachzug gewählt, die neuen Aktien unverzüglich weiterzureichen.

https://www.gesetze-im-internet.de/wp_g/__35.html

Was den von Ihnen genannten Fall angeht, so schätze ich, dass dieser 80%-Besitzer zuvor 100% besessen und dann lediglich 20% der Aktien verkauft hat. Ebenfalls eine Möglichkeit wäre es, dass bereits diese 80% mit einem Übernahmeangebot erworben wurden oder, dass die 80% bereits seit langem gehalten werden und es in Urzeiten tatsächlich einmal ein Pflichtangebot gegeben hat, an welches sich heute keiner mehr erinnert. Zudem existiert das WpÜG erst seit 2001.

Aber ich stimme Ihnen zu mit dem, was sie zwischen den Zeilen durchklingen lassen: Über den Sinn und Zweck des WpÜGs kann man sicher breit und ausführlich diskutieren. Immerhin ließe sich selbst ein Übernahmeangebot leicht ins Leere laufen lassen, wenn der Bieter gar nicht vorhat zusätzliche Aktien zu erwerben.
 
aus der Diskussion: SLM Solutions
Autor (Datum des Eintrages): Der-SH-Investor  (30.03.19 11:25:55)
Beitrag: 1,399 von 2,076 (ID:60235828)
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