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[posting]60233746[/posting]Wie sollte die Börsenaufsicht/Bafin denn deiner Meinung nach reagieren???

Nach § 114 WpHG hat ein Inlandsemittent spätestens 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres seinen Jahresfinanzbericht zu veröffentlichen bzw. mitzuteilen, wann und wo die Informationen zugänglich sind.
Darüber hinaus prüft der Betreiber des Bundesanzeiger bei publizitätspflichtigen Unternehmen die Offenlegung und leitet bei Verstößen gem. § 329 HGB von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen das vertretungsberechtigte Organ oder gegen die Gesellschaft selbst ein.

Insofern ist anzunehmen, dass ITN schon ein Ordnungsgeld sowohl für 2017 als auch 2018 entrichtet haben könnte...

PS: Die Nichteinhaltung der Offenlegungspflichten ist weder Grund zur Anfechtung des Jahresabschlusses noch ein Nichtigkeitsgrund nach § 256 AktG
 
aus der Diskussion: ItN Nanovation
Autor (Datum des Eintrages): Dale77se  (30.03.19 19:09:23)
Beitrag: 5,672 von 5,715 (ID:60237385)
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