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[posting]60428868[/posting]Für ein Kopfteilprinzip gibt es keine Rechtsgrundlage.

Das Kopfteilprinzip ist m.E. Teil des § 22 SGB II, da es um die Angemessenheit/Aufteilung der KdU Bedarfe für Bedarfsgemeinschaften geht, und sich auch auf mitbewohnende Köpfe ohne ALG II oder Sozialhilfebezug erstrecken kann. Ist im Link unter Rz 71 und 72 doch beschrieben.

Jedenfalls viel Glück bei der Verhandlung !
 
aus der Diskussion: Prozeßbeobachter gesucht
Autor (Datum des Eintrages): derdieschnautzelangsamvollhat  (26.04.19 11:07:19)
Beitrag: 8 von 73 (ID:60429180)
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