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SHF Communication Technologies AG
Berlin
WKN A0K PMZ – ISIN DE 000A0KPMZ7
Ordentliche Hauptversammlung
am Dienstag, den 04. Juni 2019, um 10.30 Uhr

in den Geschäftsräumen der Gesellschaft

Wilhelm-von-Siemens-Straße 23 D, 12277 Berlin

Tagesordnung

Punkt 1 der Tagesordnung

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 nebst Lagebericht des Vorstands und Bericht des Aufsichtsrats

Der festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 nebst Lagebericht des Vorstands und der Bericht des Aufsichtsrats sind von der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.shf-communication.com/about-shf/investor-relatio…


zugänglich und liegen ebenfalls von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsicht der Aktionäre aus.

Punkt 2 der Tagesordnung

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Gesellschaft in Höhe von € 2.966.145,00 wie folgt zu verwenden:


Ausschüttung einer Dividende von € 0,65 je dividendenberechtigter Stückaktie (insgesamt € 2.966.145,00).

Der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 07. Juni 2019.

Punkt 3 der Tagesordnung

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

Punkt 4 der Tagesordnung

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

Punkt 5 der Tagesordnung

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts

Der Vorstand ist zurzeit nicht zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt. Die Gesellschaft soll zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien für die Zeit bis zum 31. Mai 2024 ermächtigt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Der Vorstand wird bis zum 31. Mai 2024 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft, die insgesamt einen Anteil von 10 % des bei Erteilung dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen dürfen, zu erwerben. Die Ermächtigung kann unmittelbar durch die Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft beauftragte Dritte, ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals im Rahmen der vorgenannten Beschränkung ausgeübt werden.

Der Erwerb darf nur mittels eines an die Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. Der von der Gesellschaft angebotene und zu zahlende Erwerbspreis bzw. der zu zahlende Kaufpreis, den die Gesellschaft aufgrund der Verkaufsangebote ermittelt, muss sich in einer Preisspanne von € 1,40 bis € 5,00 je Aktie befinden.

Das Volumen der Annahme kann begrenzt werden. Zur Vermeidung von Spitzen können etwaige Andienungsrechte partiell beschränkt werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, die eigenen Aktien mit der Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen oder im Interesse der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als (Teil-)Gegenleistung an Dritte im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen, von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen zu verwenden.

Im Falle der Einziehung wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend anzupassen. Die Einziehung kann auch ohne Kapitalherabsetzung in der Weise erfolgen, dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Stückaktien der Gesellschaft am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand wird ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend anzupassen.

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3, 4 AktG insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen verwendet werden. Der Vorstand kann im Falle der Veräußerung der eigenen Aktien das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen.

Punkt 6 der Tagesordnung

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
UHY Deutschland AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin


zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.

Bericht des Vorstands zu Punkt 5 der Tagesordnung:

„Der Vorstand hat gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz die Gründe des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Veräußerung und Verwendung eigener Aktien anzugeben. Der wesentliche Inhalt des Berichts wird wie folgt bekannt gemacht:

Zurzeit besteht keine Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien. Damit die Gesellschaft zukünftig flexibel reagieren kann, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung daher vor, der Gesellschaft die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu erteilen, damit sie die mit einem solchen Erwerb verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft ausüben kann. Mit der Ermächtigung, die auf einen Zeitraum von 5 Jahren bis zum 31. Mai 2024 beschränkt ist, soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, eigene Aktien bis zur Höhe von insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Der Erwerb findet entweder mittels eines an die Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten statt, bei dem sich die Preisspanne zwischen € 1,40 und € 5,00 pro Aktie bewegen muss. Der Vorstand wird bei der Feststellung der Bewertungsrelationen sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft berücksichtigt werden. Auf diese Weise wird dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a AktG) genügt. Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Der Wert der Spitzenbeträge ist je Aktionär in der Regel gering, weshalb der mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls als gering anzusehen ist.

Die Ermächtigung soll dem Vorstand weiterhin ermöglichen, eigene Aktien zur Verfügung zu haben und diese als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran als Akquisitionswährung einsetzen zu können. In diesen Fällen kann das Bezugsrecht für die Aktionäre ausgeschlossen werden. Hierdurch hat die Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum, um bei sich bietenden Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen, zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen schnell, flexibel und marktgerecht reagieren zu können.

Sämtliche Entscheidungen in diesem Zusammenhang trifft der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, so dass die Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft sichergestellt sind.

Der Bezugsrechtsausschluss in den vorgenannten Fällen ist gerechtfertigt. Es bestehen derzeit keine konkreten Pläne, von der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung der Ermächtigung in der darauffolgenden Hauptversammlung berichten.“
Weitere Angaben und Hinweise

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse
SHF Communication Technologies AG
- Hauptversammlung 2019 –
Wilhelm-von-Siemens-Str. 23 D
12277 Berlin
Telefax: +49 30-753 72 39
E-Mail: invest@shf-communication.com


spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr) des 28. Mai 2019 zugehen.

Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, das heißt auf den Beginn (00:00 Uhr) des 14. Mai 2019.

Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der Textform (§ 126 b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis der Berechtigung gemäß den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Vollmachten, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einer dieser nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt werden, können in Textform (§ 126 b BGB) durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden.

Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten und den Widerruf einer solchen Bevollmächtigung stehen die zu Anfang genannten Kontaktdaten, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung zur Verfügung.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an die vorgenannte Adresse zu richten. Anträge von Aktionären, die unter der genannten Adresse bis zum Ablauf des 20. Mai 2019 (24:00 Uhr) eingehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, gegebenenfalls einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
https://www.shf-communication.com/about-shf/investor-relatio…


öffentlich zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt.

Datenschutzinformationen für Aktionäre der SHF Communication Technologies AG

Im Rahmen der Hauptversammlung der SHF Communication Technologies AG werden personenbezogene Daten verarbeitet.

Einzelheiten dazu können unseren Datenschutzinformationen unter
https://www.shf-communication.com/about-shf/investor-relatio…


in der Rubrik „Investor Relations“ im Bereich „Hauptversammlung“ unter „Datenschutz“ entnommen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Datenschutzinformationen zu informieren.



Berlin, im April 2019

SHF Communication Technologies AG

- Der Vorstand -
 
aus der Diskussion: SHF Communication Technologies AG - ein hidden champion?
Autor (Datum des Eintrages): straßenköter  (26.04.19 15:17:23)
Beitrag: 385 von 455 (ID:60431541)
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